Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 08.08.1989 – 1 StR 369/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 369/89 BESCHLUSS £8.87
in der Strafsache
gegen
Andreas G aus BEE, geboren an 1962 in S r
- Sachbezeichnung: Sch u.a. -
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten CB wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 3. März 1989, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt aufgrund der allgemein
erhobenen Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Strafzumessung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht die
Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerhaft verneint hat. Die Frage alkoholischer Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit ist im Urteil unzulänglich geprüft und erörtert. Die Jugendkammer läßt rechtsfehlerhaft offen, von welcher Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit sie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist; sie bemerkt lediglich, der aufgrund der entnommenen Blutprobe festgestellten BAK von 1,5 P/oo komme wegen des großen Zeitabstandes zur Tatzeit nur geringe Bedeutung bei. Wenn auch genaue Angaben zur Tatzeit fehlen, so läßt sich doch dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, daß zwischen Tat und Entnahme der Blutprobe mindestens elf Stunden verstrichen sind. Hiernach ergibt eine Rückrechnung nach den in ständiger Rechtsprechung anerkannten Werten - maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 °/oo zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,2 ®/oo (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) - eine Tatzeit-BAK von 3,9 °/oo. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe dürfte allerdings ein Nachtrunk zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10). Zwar verhält sich auch hierzu das Urteil nicht ausdrücklich. Doch erwähnt es einen Nachtrunk bei dem Mitverurteilten Klaass; dieser hat mit dem Angeklagten den Rest der Nacht nach der Tat verbracht. Da die Angeklagten auch sonst ihre gemeinsame Zeit mit reichlichem Alkoholkonsum verbrachten, kann auch bei dem Beschwerdeführer schon angesichts des vorangegangenen Tatgeschehens ein Nachtrunk vorgelegen haben. Hiernach hätte die gebotene sorgfältige Nachprüfung ohne weiteres ergeben können, daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine BAK um 3 °/oo vorgelegen haben konnte. Einem derartigen Alkoholisierungsgrad kommt im
Rahmen der Gesamtabwägung bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung erhebliche Bedeutung zu (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 14,15). Wenn hier auch angesichts der festgestellten Alkoholgewöhnung und des Verhaltens des Angeklagten zur Tatzeit völlige Schuldunfähigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden ist, stellt doch die hier in Betracht kommende hohe Blutalkoholkonzentration ein beachtliches Indiz für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit dar, das nicht schlicht außer acht gelassen werden darf. Damit hätte sich die Jugendkammer aufgrund näherer Feststellungen auseinandersetzen müssen. Das ist nicht geschehen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß der Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten auf dem
Rechtsfehler beruht.
Da an dem weiteren Verfahren kein Jugendlicher oder Heranwachsender mehr beteiligt ist, verweist der Senat die Sache an das zuständige Erwachsenengericht zurück (vgl. BGHSt 35, 267).
Schauenburg Kuhn Ulsamer Foth v. Gerlach