Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 04.08.1989 – 3 StR 186/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR _186/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans Dieter Bi EEE aus DEE, dort geboren an. EEEEEB 1955,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Doch wird der Urteilsspruch wie folgt ergänzt und im Kostenausspruch geändert:

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Soweit er verurteilt worden ist, trägt er die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Ruß

Im Umfang der Verurteilung hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gribbohm zschockelt

Kutzer Rissing-van Saan