Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 04.08.1989 – 3 StR 174/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 174/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1) Andreas Sch WEB aus ZUR, geboren am w. GE 1965 in ME,

2) Udo B P ohne festen Wohnsitz, geboren am @. 1947 in HE,

3) Karl-Heinz DB EEE „aus SE, geboren am @. &M 1955 in Bra,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. August 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Lübeck vom 20. Januar 1989 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte Andreas Schulz im Fall II 1 der Urteilsgründe des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist (vgl. UA 68, 70). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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