Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 03.08.1989 – 4 StR 375/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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DI

Pal BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 375/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Heinz Bernhard rR 5 zus CE, dort se-

boren am ED 19:1, zur zeit in Haft,

wegen Bandendiebstahls

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1989 einstimmig beschlossen:

1. Das Verfahren wird im Falle II 6 der Urteilsgründe (Tat vom 19. November 1986) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom l. März 1989, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Bandendiebstahls in 42 Fällen und des versuchten Bandendiebstahls schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

l. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Falle II 6 des Urteils (Tat vom 19. Novem-

-3-

ber 1986) ein. Nach der Anklageschrift vom 15. November 1988 wird die Tatbegehung dem früheren Mitangeklagten Sb und dem Angeklagten re zur Last gelegt. Demgegenüber sprechen die Urteilsgründe (UA 23) davon, daß die Tat von Sommerfeld und dem früheren Mitangeklagten Re begangen worden sei. Insoweit liegt anscheinend eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, da Rep nur als Hehler aufgetreten und auch lediglich als solcher verurteilt worden ist. Der Senat hat das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO antragsgemäß eingestellt.

2. Die Revision erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (s 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß der Wegfall des nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrensteils mit seiner Einzelstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte. Bei einer Gesamtsumme von jetzt noch 452 Monaten Freiheitsstrafe scheidet eine Herabsetzung der Gesamtstrafe auf weniger als 66 Monate aus.

Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner Steindorf