Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 02.08.1989 – 3 StR 342/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 342/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Albert Sch ED aus RER , dort geboren am. EB 1938,

2. den Elektroinstallateur Steffen D EB aus KeEEEEE, dort geboren am Mi. EEE 1958,

3. den Auszubildenden Horst L EEEEEEEEES aus KeHEEER, dort geboren am @. EEE 1966,

wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. August 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 1987 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mit Beschluß vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Vereinsgesetz, die Verstöße gegen vollziehbare, aber noch nicht unanfechtbare Vereinsverbote mit Strafe bedroht, mit dem Grundgesetz vereinbar

ist. Die Anwendung des Gesetzes auf die vom Landgericht festgestellten Verstöße der Beschwerdeführer hält sich in den vom Bundesverfassungsgericht gekennzeichneten Grenzen der Auslegung.

Daß das Verhalten der Angeklagten die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Vereinsgesetz erfüllt, führt das Landgericht ohne Rechtsfehler aus. Die Gründung der zunächst als "Kameradschaft", dann

als "Stoßtrupp" RB bezeichneten Personengruppierung stellt sich als örtlich begrenzte Fortführung des organisatorischen Zusammenhalts der verbotenen ANS/NA dar. Diesen Schluß zieht das Landgericht zutreffend aus seinen Feststellungen über die Unterordnung der Mitglieder unter die Führungspersonen dieser verbotenen Vereinigung (KÜ@MB und BEP), ihre enge persönliche Verbindung mit anderen örtlichen Teilorganisationen, die gemeinsam mit diesen unternommenen politischen Aktionen, aus der Identität der Ziele sowie der Fortführung der Publikationen unter bloßer Änderung der Bezeichnung, der die bloße Umbenennung der "Kameradschaften" der ANS/NA in sogenannte "Leserkreise" entsprach. Daß die bereits vor der Verbotsverfügung geplante Bildung einer Kameradschaft der ANS/NA in R@EEEEEB erst nach dieser Verfügung und deren Vollziehbarkeit zur Schaffung der Teilorganisation führte und daß nicht festgestellt ist, eines ihrer Mitglieder sei bereits zuvor Mitglied der verbotenen Vereinigung gewesen, ändert nichts an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Bewertung dieser örtlich begrenzten Organisation als Teil

der verbotenen Vereinigung, deren organisatorischer Zusammenhalt damit für diesen

Bereich fortgeführt wurde.

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Entsprechendes gilt für die "KENNE Front", mit welcher der in KB vorhandene organisatorische Zusammenhalt der bereits vor der Verbotsverfügung bestehenden ANS/NA-Kameradschaft ®& der verbotenen Vereinigung fortgeführt wurde. Dies entsprach der festgestellten Absicht der Beteiligten, so, wie bisher, "weiterzumachen".

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

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