Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 21.07.1989 – 5 StR 285/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
we
StR 285/89 7
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Heilerziehungspfleger Heiko 5 dmEm> aus OB, geboren am EB 1951 in ru,
zur Zeit in Haft,
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Juli 1989 nach $s 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 1. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Emden zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision
zu entscheiden hat.
Gründe§
pie sachlichrechtliche Nachprüfung des - mit der Rüge
der Verletzung materiellen Rechts umfassend angefochtenen - Urteils führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Im Fall 1 der Anklage (Beurkundung des Kaufvertrages
vom 12. Oktober 1987) ergeben die bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Angeklagte die Schädigung seines Vertragspartners hinsichtlich der Notarkosten in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Die Parteien hatten in dem Vertrag vereinbart, daß dessen Kosten von dem Angeklagten zu tragen seien (UA
Ss. 29). Zwar ist nach § 2 Nr. 3 iV mit § 141 der Kostenordnung jeder zur Zahlung der Kosten verpflichtet, dessen Erklärung beurkundet worden ist. Daß der Angeklagte dies gewußt hat, ergeben die Feststellungen aber nicht eindeutig. Der Hinweis, daß die Notarkosten "den Verkäufern als Zweitschuldnern in Rechnung gestellt werden würden" (UA S. 37), kennzeichnet den Vorsatz des Angeklagten nicht hinreichend
eindeutig.
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2. Daß im Fall 3 der Anklage der Möbelverkäuferin die "Provision" entgangen ist, stellt schon deshalb keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB dar, weil dieser entgangene Gewinn nicht dem vom Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil entspricht. Hierauf sowie darauf, daß
es bei der gewählten Vertragsgestaltung (Lieferung bei Vorkasse) auch an einer Vermögensgefährdung fehlte, hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
3. Juli 1989 zutreffend hingewiesen.
3. Schließlich hat die Verurteilung wegen Betruges auch
im Fall 4 der Anklage keinen Bestand. Der Angeklagte hatte sich mit der Zeugin DER mehrere nächte in einem Hotel aufgehalten und dort auch "auf Rechnung" (UA S. 32) Speisen verzehrt. Er hatte mit der Zeugin DEE vereinbart, daß er "in diesem Fall... die Kosten für Kost und Logis übernehmen wollte" (UA S. 34). Im Urteil heißt es,
der Zeugin sei "dadurch" ein Schaden von 796 DM entstanden (UA S. 34); ersichtlich hat die Zeugin die Hotelrechnung bezahlt, nachdem der Angeklagte im Hotel festgenommen
worden war. Das Landgericht nimmt in dieser Höhe einen Betrug zum Nachteil der Zeugin rn an, weil der Angeklagte ihr seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgespiegelt habe (UA S. 37). Indessen ergeben die Feststellungen nicht, daß die Zeugin aufgrund einer solchen
Vorspiegelung irrtumsbedingt über ihr Vermögen verfügt hat.
4. Der Senat hat die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen.
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel