Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 21.07.1989 – 2 StR 321/89

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 321/89 BESCHLUSS

Bi in der Strafsache

gegen

Mimoun 2 «EHER aus KO SED, seporen am EB 1945 in vg (Marokko), zur Zeit in Untersu-

chungshaft,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

wIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Januar 1989

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen (einfacher) Brandstif-

tung entfällt;

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung, fahrlässigem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Versicherungsbe-

trug zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Sein Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Angeklagte hat ein Gebäude in Brand gesetzt, das gewerblichen- und Wohnzwecken dient. Damit hat er sich der schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB schuldig gemacht (BGHSt 34, 115, 118). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener (einfacher) Brandstiftung nach S$S 308 StGB wäre daneben nur in Betracht gekommen, wenn das Feuer noch auf ein weiteres Gebäude, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB nicht erfüllt, hätte übergreifen sollen (BGH Strafverteidiger 84, 246; BGHR StGB S 306 Nr. 2 Konkurrenzen 1); das war hier nicht der Fall.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des ' Strafausspruchs. Das Landgericht hat als gewichtigen Umstand zu Lasten des Angeklagten ins Feld geführt, daß er vier Straftatbestände verwirklicht habe.

Herdegen Theune RiBGH Gollwitzer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen

Detter Schäfer