Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 19.07.1989 – 2 StR 288/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR _ 288/89 URTEIL ut? Fk in der Strafsache gegen Charles Franklin S ED . in der Bundesrepublik
Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren an Ge 1937
in ng (s2),
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
wııl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 19. Juli 1989 in der Sitzung vom 21. Juli
1989, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Gollwitzer Detter Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EP au: resp
als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 19. Juli 1989,
Justizangestellte gun ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 5. September 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-
kasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensrügen entsprechen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muß die Revision die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Das hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift
prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213).
Soweit die Beschwerdeführerin die Ablehnung eines Beweisamtrags durch die Strafkammer als Verstoß gegen S 244 Abs. 3 StPpo beanstandet, hat sie den diesen Beweisamtrag zurückweisenden Gerichtsbeschluß nicht vollständig mitgeteilt, wobei den nicht wiedergegebenen Erwägungen des Landgerichts nicht von vornherein jegliche Bedeutung für die Beurteilung der Verfahrensrüge abgesprochen werden kann. Die Prüfung, ob ein Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt wurde, setzt aber die Würdigung der Gesamtheit der Ablehnungsgründe und damit auch ihre vollständige Mitteilung voraus (vgl. KK-Pikart 2. Aufl. StPO S 344 Rdn. 54 m.w.N.). Die von der Beschwerdeführerin erhobene Aufklärungsrüge genügt den Erfordernissen des Ss 344
HH
Abs. 2 S. 2 StPO deshalb nicht, weil die Beweistatsache nicht mitgeteilt worden ist, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin durch Zuziehung eines Sachverständigen hätte bewiesen werden sollen (vgl. KK-Herdegen 2. Aufl. StPO S 244 Rdn. 36 und 37 m.w.N.).
Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefoch-
tenen Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Herdegen Theune Gollwitzer Detter Schäfer