Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 18.07.1989 – 1 StR 337/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 337/89 BESCHLUSS

18.41.89

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Dieter Samuel REM. ohne festen Wohn-

sitz, geboren am iS 19:5 in Cm,

wegen Betruges u.a.

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#6

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1 bund 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. März 1989 dahin geändert, daß der Angeklagte

a) im Fall B 7 der Urteilsgründe des versuchten Betruges schuldig ist;

b) in den Fällen B 9 a und b der Urteilsgründe wegen eines Vergehens des versuchten Betruges zu der Freiheitsstrafe

von 8 Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Im Fall B 7 fehlt es an der Stoffgleichheit zwischen dem angestrebten Vorteil und dem eingetretenen Schaden; die Anfertigung der Möbel war noch nicht geeignet, das Vermögen des Angeklagten zu mehren.

Die Fälle 9 a und b, vom Landgericht als rechtlich selbständige Betrugsversuche gewertet, stellen, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, insgesamt nur einen

- fortgesetzten - versuchten Betrug dar.

Der Senat ändert jeweils den Schuldspruch. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Im Fall B 7 ging schon das Landgericht davon aus, daß "der überwiegende Teil der Tat ... praktisch im Versuchsstadium stecken" blieb (UA S. 39), im Fall 9 entfällt die für 9 b festgesetzte Einzelstrafe von 6 Monaten. Insgesamt ist die Änderung so gering, daß im Hinblick auf die Einsatzstrafe und die Summe der restlichen Einzelstrafen ausgeschlossen werden kann, das Landgericht hätte auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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