Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 18.07.1989 – 1 StR 295/89

1. Strafsenat

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A2 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 295/89 BESCHLUSS 187.89

in der Strafsache

gegen

Egon _B aus CE, geboren am 1945 in Ba P

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 18. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-. prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S$S 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen wird verworfen, da die angefochtene Entscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465

Abs. 1 Satz 1 StPO) und eine Anwendung des

§ 465 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Urteilsgründe nicht veranlaßt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Schauenburg Kuhn Foth Granderath Brüning