Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 07.07.1989 – 2 StR 93/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
7.789 Kol.
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Birgit KB aus K@R, dort geboren am GE 1956,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, Soweit ein 20.760 DM übersteigender Geldbetrag für verfallen erklärt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe;
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 1989 ausgeführt:
"l. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Beweisamtrag auf Vernehmung des Berichterstatters der 8. großen Strafkammer, vor der die erste Hauptverhandlung Stattgefunden hatte, ist zu Recht zurückgewiesen worden. Der Beweisamtrag war schon unzulässig, weil er das Beratungsgeheimnis tangierte. Des weiteren trifft auch der von der Kammer angegebene Grund für die Zurückwei-: sung des Beweisamtrags zu. Die Angaben, die die Angeklagte über den Handel von und mit Kokain und Amphe-
tamin gemacht hatte, berühren Feststellungen zum Schuldspruch. Diese sind mit dessen Rechtskraft bindend geworden. Daß sie daneben auch Bedeutung für den Rechtsfolgen-Ausspruch erlangen konnten, ändert daran nichts. Denn an
Feststellungen teil.
2. Die Überprüfung des Urteils in dem nach Rechtskraft des Schuldspruchs noch gebotenen Umfang ergibt zum eigentlichen Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
Daß die Angeklagte neben dem Tatbestand der Einfuhr sich zusätzlich des - auch tatsächlich realisierten -
drücklich - und zwar "ganz erheblich" (UA S. 27) - berücksichtigt worden. Damit ist ihrem Aufklärungsbemühen in ausreichender Weise Rechnung getragen. Die Voraus-Setzungen des § 31 BtMG lagen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen dagegen nicht vor.
Die Verfallsanordnung hält der rechtlichen Prüfung dagegen nur teilweise stand. Auf der Grundlage der tatsäch-
lichen Feststellungen des Urteils und der vom Landgericht dazu angestellten Erwägungen erweist sich die Verfaller-
klärung jedenfalls in Höhe von 20.760 DM für gerechtfer-
neu befinden.
In bezug auf die Gewinne aus dem Kokainhandel beanstandet die Revision zu Recht, daß Unkosten nur für die erste Reise nach Holland berücksichtigt worden sind. Offenbar meinte das Landgericht, bei den weiteren Reisen Reisekosten deshalb außer Betracht lassen zu können, weil die Angeklagte einen nicht unerheblichen Teil des dabei erworbenen Kokains für den Eigenbedarf verwendet hat. Ob das gerechtfertigt wäre, wenn die Beschaffungsfahrten ausschließlich der Eindeckung für den Eigenbedarf gedient hätten und erst aufgrund nachträglichen Entschlusses ein Teil des erworbenen Kokains veräußert worden wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn so verhält es sich hier nicht. Die Beschaffungsfahrten waren bereits Teil des Handeltreibens, so daß die dabei angefallenen Unkosten als Aufwendungen für den Erwerb des zu veräußernden Rauschgifts zu werten sind. Daß das Landgericht die Aufwendungen für die erste Reise im Wege der Schätzung auf 200 DM festgesetzt hat, kann unter Berücksichtigung aller Umstände - Ziel und Dauer der Reise, benutztes Verkehrsmittel - rechtlich nicht beanstandet werden. Es ist nichts zu ersehen, was Veranlassung geben könnte oder müßte, für die weiteren Reisen einen abweichenden Unkostenbetrag festzusetzen, so daß das Revisionsgericht insoweit abschließend entscheiden kann. Damit errechnet sich der Gewinn aus den Kokaingeschäften .in Höhe des vom Landgericht angenommenen, jedoch um weitere 1.000 DM
(5 x 200 DM) gekürzten Betrages mit 11.800 DM.
Bezüglich des Pervitins beanstandet die Revision zu Recht, daß die Strafkammer pro Gramm durchweg eine Gewinnspanne von 13 DM angenommen hat. Die Beschränkung des
Schuldumfangs konnte nicht dazu führen, daß die Pervitin-
mengen, die den feststellbaren und festgestellten Veräus-
serungsgeschäften zugrunde lagen, von der Strafverfolgung ausgenommen wurden. Sie konnte - auch nach dem Anlaß für die Beschränkung - vielmehr nur die Menge erfassen, die Gegenstand der im einzelnen nicht mehr feststellbaren Veräußerungsakte an unbekannt gebliebene Abnehmer waren. Demgemäß sind der Gewinnermittlung zunächst die festgestellten größeren Geschäfte zugrundezulegen. Nur der verbleibende Rest ist Kleingeschäften zuzurechnen, bei denen die Angeklagte - wie bei der Veräußerung der ersten
100g - eine Gewinnspanne von 13 DM erzielte. Danach ergibt sich nach den Feststellungen für den Verkauf von 500g Pervitin nur ein - im Wege der Verrechnung erzielter - Erlös von 8.000 DM. Bei einem Erwerbspreis von 4.500 DM verblieb insoweit deshalb ein Gewinn von
3.500 DM. Unkosten blieben bezüglich des Pervitins zu Recht außer Ansatz, da - wie das Urteil ergibt - für diese Inlandsgeschäfte Reisen nicht erforderlich waren, die Angeklagte vielmehr beliefert wurde. Für den Verkauf in Kleingeschäften mit der vom Landgericht angenommenen Gewinnspanne kommt unter Berücksichtigung weiterer an LE verkauften 1009 (Gewinnspanne 13 DM; UA S. 13) und. der bei SED sichergestellten 1.0809 (UA S. 13) lediglich noch eine Menge von 320g in Betracht. Ungeklärt ist . nach dem Urteil dagegen der Gewinn aus dem Geschäft über 1.080g. Dem Einwand der Revision, daß bei größeren Geschäften nicht ohne weiteres die bei Kleingeschäften erzielte Gewinnspanne zugrundegelegt werden kann und darf, kann nicht widersprochen werden. Für seine Richtigkeit spricht nicht nur die Erfahrung, sondern auch der aus dem
Urteil ersichtliche Umstand, daß der Zeuge | bei 500g schon den dafür verlangten Preis von 17 DM pro Gramm als überhöht gewertet hatte.
Auf der Grundlage der Feststellungen können daher folgende Verfallbeträge bestätigt werden:
Kokaingeschäfte: 11.800 DM
Verkauf von 100g Pervitin
an LCD 1.300 DM
Verkauf von 500g Pervitin
an Lu 3.500 DM
Verkauf von 320g Pervitin in Kleingeschäften 4.160 DM
20.760 DM
In Höhe von 20.760 DM kann die Verfallsanordnung daher bereits jetzt abschließend bestätigt werden. Den darüber hinaus dem Verfall unterliegenden Gewinn aus dem Geschäft über die bei sggäD sichergestellten 1.080g Pervitin (vgl. UA S. 13) wird dagegen der Tatrichter neu ermitteln müssen."
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1989 - 4 StR 73/89 - (zum Abdruck vorgesehen in BGHR StGB S 73 b - Schätzung 1) an.
Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Detter