Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 06.07.1989 – 1 StR 282/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 282/89 BESCHLUSS 6.7.89
in der Strafsache
gegen
Bozko A Ü zus FO, geboren am GEB 19:1 in SEE (Bulgarien),
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 1989 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten A wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit er wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt wurde (Urteilsgründe Nr. II 3 und 4);
b) im gesamten Strafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat zwei Beweisamträge des Angeklagten, die sich mit der Frage der Benutzung sichergestellter Werkzeuge bei den ihm zur Last gelegten Einbrüchen befaßten, ohne weitere Begründung allein deshalb abgelehnt, "weil die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind"; es hat sich also mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begnügt. Das war fehlerhaft. Seit langem ist einhellige Rechtsprechung, daß der Beschluß in solchem Fall erkennen lassen muß, ob die Bedeutungslosigkeit auf rechtlichem oder auf tatsächlichem Gebiet liegt und welche Gründe im einzelnen das Gericht zu dieser Auffassung bringen (BGHSt 2, 284, 286; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 73
m.w.Nachw.).
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils in dem bezeichneten Umfang, weil nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen ist, daß das Urteil darauf beruht, sei es auch, weil die Verteidigung bei richtiger Beschlußfassung Anlaß zu weiteren Beweisbemühungen gesehen haben könnte.
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wendet, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Doch muß der gesamte Strafausspruch gegen diesen Angeklagten schon deshalb aufgehoben werden, weil es nicht angeht, strafer-
schwerend zu werten, daß der Angeklagte sich "in der Hauptverhandlung uneinsichtig zeigte und alle Schuldvorwürfe zurückwies". Der bestreitende Angeklagte hat nichts getan, was über das zulässige Verteidigungsverhalten hinausgegangen
wäre.
Schauenburg RiBGH Dr. Maul ist in Foth Urlaub und kann daher nicht überschreiben.
Schauenburg
Granderath Brüning