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BGH Beschluss vom 05.07.1989 – 2 StR 17/89

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 17/89 BESCHLUSS Fr

in der Strafsache

gegen

Johannes Michael B aus Eon (Niederlande), geboren am 1940 in BED. IB

(Indonesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. September 1988 im Strafausspruch mit den ZU- gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch

Erfolg.

WIV

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

zutreffend ausgeführt:

"l. Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da sie nur den Strafausspruch berührt, dieser aber schon wegen der gebotenen Eingrenzung des Schuldspruchs auf-

zuheben ist.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler nur insoweit, als die Strafkammer in Mittäterschaft begangene Einfuhr von Betäubungsmitteln auch in den Einzelfällen angenommen hat, in denen der Angeklagte das Rauschgift in den Niederlanden verkauft hat, ohne Einfluß auf die Verbringung in die Bundesre-

publik Deutschland zu nehmen.

Der Versuch des Verbrechens der Einfuhr nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtmG beginnt frühestens mit Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang Stehen, das geschützte Rechtsgut also schon unmittelbar gefährden. Allerdings kann als Mittäter wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln auch bestraft werden, der seinen Tatbeitrag im Stadium der Vorbereitung leistet, die eigentliche Tathandlung aber durch andere vornehmen läßt. Die Abgrenzung richtet sich in einem solchen Fall nach allgemeinen Teilnahmegrundsätzen (vgl. BGH Stv 1985, 106). Die Strafkammer hat dies erkannt. Jedoch kann der von ihr vorgenommenen Bewertung nicht gefolgt werden. Denn Voraussetzung der Mittäterschaft ist, daß der einzelne Be-

teiligte bei der Ausführung in Übereinstimmung mit dem

oder den anderen handelt und die Tat dadurch zu einer gemeinsamen macht (BGH a.a.O.). Daran fehlt es nach den Feststellungen hier. In den Fällen, in denen der Angeklagte das Rauschgift in den Niederlanden verkaufte, ohne Einfluß auf die Ausfuhr zu nehmen, beschränkte sich sein Tatwille - auch sein Tatinteresse (geringerer Preis; vgl. UA S. 11, 12) - auf die Veräußerungsakte. Die Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland war allein Sache der Käufer. Anders könnte es nur liegen, wenn - wie vom Landgericht angenommen - der Angeklagte tatsächlich auch in der Folgezeit noch die Möglichkeit des Zugriffs auf das in Deutschland zu lagernde Rauschgift gehabt hätte, um gegebenenfalls auch andere Abnehmer zu beliefern. Nach den tatsächlichen Feststellungen war eine solche Zugriffsmöglichkeit aber nur bei solchen Lieferungen gegeben, bei denen der Angeklagte auch die Verbringung über die Grenze übernommen hatte (UA S. 14, 15).

Die danach gebotene Einschränkung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Daß dieser von dem aufgezeigten rechtlichen Fehler beeinflußt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, da die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung in entscheidender Weise auch auf die Gesamtmenge des eingeschmuggelten Heroins abgestellt hat

(UA S. 45)."

Herdegen Maier Niemöller

Gollwitzer Detter