Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 04.07.1989 – 1 StR 347/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 _ StR 347/89
41.9
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Manfred W u zus SO, geboren am GREEN 19:0 7. "a.
wegen Vergewaltigung u.a.
WIV
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. März 1989
.a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen (tateinheitlich begangenen) sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gegenüber Martina ver entfällt,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall Martina WE und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten (gegenüber seiner Tochter Cornelia) sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen (gegenüber seiner Tochter Martina) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-
mittel hat teilweise Erfolg. Hierzu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:
"Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil Martina WB hat keinen Bestand. Insoweit ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 174 Abs. 1, $S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die erste Vernehmung des Angeklagten zu dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter Martina wurde am 11. September 1988 durchgeführt (Bl. 28 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt war für den tateinheitlichen Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen bereits Verjährung eingetreten. Denn die Tat zum Nachteil Martina vom endete nach den Feststellungen des Landgerichts etwa im Jahre 1982 (UA S. 5).
Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil Martina vB muß zur Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren führen. Das
Landgericht hat zwar diese Strafe dem Strafrahmen des $S 176 Abs. 1 StGB entnommen (UA S. 11). Jedoch hat es bei der Festsetzung der Strafe innerhalb dieses Rahmens zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er gegen mehrere Gesetzesbestimmungen verstoßen hat (UA S. 10 3. Absatz).
Mit der Aufhebung der Einzelstrafe im Fall Martina Wankerl ist auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Sie muß deshalb ebenfalls aufgehoben werden."
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Maul Foth
Granderath Brüning