Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 04.07.1989 – 1 StR 278/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ı_ StR 278/89

Y 4 99) URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Zimmermann Alfred K GEN aus WE-VO, Seboren am EEE 1961 in vH

wegen Vollrausches

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht 8 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ee)

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. Januar 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die. Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - der im Alkoholrausch seine Verlobte getötet hat - wegen vorsätzlich herbeigeführten Vollrauschs zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte, der die sich abzeichnende Trennung von seiner Verlobten nicht verwinden konnte, hatte sich entschlossen, durch übermäßige Alkoholaufnahme aus dem Leben zu scheiden. Er nahm soviel Rum, Bier und Schnaps zu sich, daß er nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer zur Tatzeit 3,95 %0o Alkohol im Blut hatte. Bei der Feststellung dieser Konzentration sind dem Landgericht keine Fehler unterlaufen. Die Berechnung aufgrund der getrunkenen Alkoholmenge ergab unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,1 %0 und eines Resorptionsdefizits von 10 % eine Blutalkoholkonzentration von 4,19 %0, die zur Kontrolle vorgenommene Rückrechnung, ausgehend von 0,01 %o Blutalkohol 18 3/4 Stunden nach der Tat, einem stündlichen

Abbau von 0,2 %0o und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 %o, führte zu einer Blutalkoholkonzentration von 3,95 %0. Diesen Wert legte das Landgericht zugrunde und ging, auch insofern sachverständig beraten, von rauschbedingter nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit des Angeklagten aus.

wenn die Revision demgegenüber vorbringt, die Rückrechnung hätte mit einem stündlichen Abbauwert von 0,17 %o erfolgen sollen, und hierbei auf die Entscheidung BGHSt 35, 308 hinweist, so verkennt sie die dort gemachte Aussage. Im vorliegenden Fall, in dem sich der Angeklagte schon bei Trinkbeginn in einem "psychogenen Ausnahmezustand mit tiefgreifender Bewußtseinsstörung" (UA S. 23/24) im Sinne von ss 20, 21 StGB befand, lagen keine Verhaltensweisen des Angeklagten vor, die darauf hingedeutet hätten, seine Trunkenheit könne nicht so erheblich sein, wie das Ergebnis der zu seinen Gunsten vorgenommenen Rückrechnung dies nahelege, und es müßten deshalb andere Abbauwerte - oder geringerer Alkoholverzehr - vorgelegen haben.

Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Daß die Strafkammer das ermittlungsrichterliche Geständnis des Angeklagten zu seinen Gunsten wertete, oblag ebenso ihrer Entscheidung wie die Frage, ob sie von der durch $S 21 StGB eingeräumten Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen wollte. Wenn sie letzteres hauptsächlich deshalb bejahte, weil "das Auftreten des psychogenen Ausnahmezustands maßgeblich vom Vorverhalten seiner Verlobten bestimmt war" (UA S. 28), so brachte sie hiermit zum Ausdruck, es könne dem Angeklagten nicht zum besonderen. Vorwurf gemacht werden, daß er in diesen Ausnahmezustand geraten war, so daß die mit

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§ 21 StGB regelmäßig verbundene Minderung der Schuld nicht aufgehoben oder ausgeglichen sei.

Das angefochtene Urteil weist auch sonst weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Angeklagten einen Rechtsfehler

auf.

Die von der Staatskasse zu tragenden Kosten des Rechtsmittels umfassen auch die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen (s 473 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben

Schauenburg Schauenburg Foth Granderath Brüning