Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 27.06.1989 – 5 StR 225/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Soldaten ienrri VWglD zus m. dort geboren am I] 1965,

wegen versuchten Totschlags u. a.

- 2 - so

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Juni 1989 nach § 349 Abs. 4 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Schwurgerichts in Lüneburg vom 12. Januar 1989

mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch

über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der Verteidiger hatte in der llauptverhandlung beantragt, Enno a] aus ED darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte einige Zeit, bevor der Nebenkläyger angestochen wurde, nicht mit einem Hesser in der Hand mit Steffen wg und Enno EB (an der vlıekc) zusammengestanden habe. Das Schwurgericht hat den Antrag nit der Begründung abgelehnt, die Behauptung könne so behandelt werden, als wäre sie wahr. Es hat die zugesagte Wahrunterstellung aber nicht in vollem Umfang eingehalten. Denn es geht davon aus, daß der Bruder Steffen des Angeklagten und Enno > sich zumindest zeitweilig in der Gruppc der "ram" aufhielten, in der der Angeklagte stand,und der Angeklagte in dieser Zeit ein Messer in der Hand hielt (UA S. 7, 8, 19). Das Schwurgericht setzt sich darüber mit der Bemerkung hinweg: "Allein dic Anwesenheit dieser beiden Personen zwingt nicht zu dem Schluß, daß sic das Messer in der Hand des in einer dicht zusammenstcehenden

Gruppe befindlichen Angeklagten notwendig hätten schen

StPO

-3- 50

müssen" (UA S. 19/20). Es hat also die Beweisbehauptung

eingeengt und ihr einen anderen Sinn gegeben.

Die Ablehnung des Beweisamtrags verstößt deshalb,gegen

§ 244 Abs. 3 StPO. Das Urteil kann auf diesem Fehler auch beruhen. Das Schwurgericht folgert nämlich die Twäterschaft des Angeklagten u. a. daraus, daß er an der 'theke die Drohung ausstieß "den steche ich ab" und kurz darauf ein Messer in der Hand hielt, wie der Zeuge ED gesehen hat (UA S. 19).

Herrmann Fleischmann Schuster

Rebitzki Nicepel