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BGH Beschluss vom 23.06.1989 – 2 StR 58/89

2. Strafsenat

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83 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 58/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Ali CC zus VEREEEEEER, seboren am EEE 1963 in PO (Türkei), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

2. Selahattin genannt "Toni" C CE aus VE, seboren am EEE 1950 in PA (Türkei), zur

Zeit in Untersuchungshaft,

3. Zülfikar Cu aus WERE, Teboren am CE 1961 in r-EEE (Türkei), zur Zeit in

Untersuchungshaft, zu 1.) Mordes

wegen zu 2.) und 3.) Beihilfe zum Mord

wIIl

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1989 gemäß $S 349 Abs. 1, 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger Fekriya und Zülfü Senol gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Mai 1988 werden

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 26. Mai 1989 folgendes ausgeführt hat:

"Das Landgericht hat den Angeklagten Ali CEEB wegen Mordes zum Nachteil des Ali Riza se, des Sohnes der Nebenkläger Fekriya und Zülfü SEP, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagten Selahattin EEE und zülfikar CE hat es wegen Beihilfe zu diesem Mord Freiheitsstrafen von sieben bzw. 14 Jahren verhängt. Mit ihren Revisionen rügen die Nebenkläger in allgemeiner Form Verletzung materiellen Rechts und beantragen Aufhebung des Urteils bezüglich der genannten Angeklagten.

Die Revisionen sind, soweit sie den Angeklagten Ali und Selahattin CB betreffen, gemäß S 400 Abs. 1 StPO unzulässig.

Was den wegen Mordes verurteilten Angeklagten Ali

G angeht, so können sich die Rechtsmittel der Nebenkläger ersichtlich nur gegen den Strafausspruch richten. Die Aufhebung des Urteils mit dem Ziel, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird, ist jedoch nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.

Auch bezüglich des Angeklagten Selahattin Cs wenden sich die Nebenkläger mit ihren Revisionen offenbar allein gegen die erkannte Strafe. Denn dieser Angeklagte wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend (Protokollband Bl. 195 i.V.m. Bl. 160) wegen Beihilfe zum Mord schuldig gesprochen, wobei die Nebenkläger durch ihre Vertreter ausweislich des Protokolls keine abweichenden Anträge gestellt, sondern lediglich "angemessene Bestrafung" begehrt hatten (a.a.O. Bl. 160/161). Unter weiterer Berücksichtigung, daß dem Angeklagten Selahattin CIE auch in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage lediglich Beihilfe zum Mord vorgeworfen worden war, gestattet dies den Schluß, daß sich die Revisionen der Nebenkläger insoweit nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen die Höhe des Strafmaßes richten. Sie sind mithin ebenfalls unzu-

lässig.

Was den Angeklagten CB anbetrifft, so entspricht die Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord nicht

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dem auf Verurteilung wegen Mordes lautenden Antrag der Staatsanwaltschaft (Protokollband a.a.O.). Es kann dahinstehen, ob die Revisionen auch bezüglich dieses Angeklagten als unzulässig zu verwerfen sind, weil die von den Nebenklägern in der gleichen allgemeinen Form wie bei den Angeklagten Ali und Selahattin CE erhobenen Sachrügen nicht erkennen lassen, ob die Nebenkläger - was wiederum unzulässig wäre - lediglich die wegen Beihilfe zum Mord verhängte Strafe anfechten oder die Umstellung des Schuldspruchs auf Mord anstreben. Denn die zu Ungunsten des Angeklagten Cu eingelegten Rechtsmittel sind jedenfalls unbegründet. Die auf die allgemeinen Sachbeschwerden vorzunehmende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtssfehler zum Vorteil dieses Angeklagten ergeben."

Herdegen Maier Niemöller

Gollwitzer Detter