Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 20.06.1989 – 5 StR 224/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SIR 224/89 47
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Unternehmer Wolfram H dHEEEEEEEEEEEEE geboren am EEE 15930 in zei,
zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. Juni 1989 einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 10. Januar 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revisionen der Nebenklägerinnen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten zu entscheiden hat.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Juni 1989 hat vorgelegen.
Gründe§
Die Revisionen der Nebenklägerinnen sowie die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen den Schuldspruch
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richtet, sind offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Das Schwurgericht verwertet strafschärfend, "daß der Angeklagte im Grunde
aus einem nichtigen Anlaß heraus unter Mißachtung des Selbstbestimmungsrechtes von Frau sc gehandelt hat"
(UA S. 32). Das verträgt sich nicht mit den Feststellungen. Danach waren der Angeklagte und Frau cm miteinander verlobt (UA S. 9). Nach der Vorstellung des Angeklagten hatte Frau GP die verlöbnistreue gebrochen (UA S. 14, 25).
Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel