Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 20.06.1989 – 1 StR 298/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 298/89 BESCHLUSS
70.6.9% in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Werner K aus FB, geboren am EEEEEB 1962 in Ni
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 20. Juni 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Was die Frage des Fortsetzungszusammenhanges angeht, ergibt sich aus dem landgerichtlichen Urteil noch mit ausreichender Deutlichkeit, daß der Angeklagte, auch soweit er bei einzelnen Beutezügen mehrere Kraftfahrzeuge aufbrach, weder von vornherein noch im Verlauf der Taten konkrete Vorstellungen darüber entwickelt hatte, welche und wieviele Fahrzeuge er aufbrechen wollte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Brüning