Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 13.06.1989 – 1 StR 195/89

1. Strafsenat

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ARO BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 195/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Metin TE zus MEERE, geboren am GE 1 9 6 3 er er

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

AO

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Juni 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom

21. Oktober 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hätte dem Angeklagten nach Bekanntgabe des Beschlusses, durch den das Verfahren gegen die bisherigen Mitangeklagten fo |] TEE und Günay All abgetrennt wurde, erneut das letzte

Wort erteilt werden müssen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 4 m.w.Nachw.). Nach Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

Schauenburg Kuhn Foth

Granderath Brüning