Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 13.06.1989 – 1 StR 163/89

1. Strafsenat

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1.9

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 163/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Gerhard S GE aus KÜEEEE, geboren am ME 1955: 1ER OHG.

wegen Betruges u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 10. November 1988 insoweit aufgehoben, als davon abgesehen wurde, aus den durch die Urteile des Amtsgerichts Kempten vom 11. August 1987 (35 Js 5504/87) und vom 24. November 1987 (35 Js 12794/87) verhängten Geldstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Daß das Landgericht gemäß SS 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon absah, die genannten Geldstrafen in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hätte aber aus diesen zwei Geldstrafen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StGB eine Gesamtgeldstrafe bilden müssen (BGHSt 25, 382). Das ist in neuer Verhandlung nachzuholen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Kuhn Foth

Granderath Brüning