Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 06.06.1989 – 5 StR 99/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
sg 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO Beruft sich ein Zeuge, der als Bruder sein Zeugnis verweigern will, zur Begründung auf mangelnde Erinnerung, darf der Vorsitzende ihm nicht in Aussicht stellen, ihm werde seine polizeiliche Aussage vorgehalten werden, um seine Erinnerung aufzufrischen.
chlagewerk: ja Nachs g a LY BGHSt: nein BGHR: Ja
sg 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO
Beruft sich ein Zeuge, der als Bruder sein Zeugnis verweigern will, zur Begründung auf mangelnde Erinnerung, darf der Vorsitzende ihm nicht in Aussicht stellen, ihm werde seine polizeiliche Aussage vorgehalten werden, um seine
Erinnerung aufzufrischen.
BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 - 5 StR 99/89 - SchwG Oldenburg (Oldenburg)
wr 99/82
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Stra£fsache
gegen
RE DE aus si. geboren am BD 196: in sp.
zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
per 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EEEnE>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB :u: BD
als Verteidiger,
Justizangesteilte «>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 14. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben. Dice Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwicsen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger rrreiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung des § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO Erfolg.
Der Zeuge Peter ED, ein Bruder des Anyeklagten, erklärte nach Belchrung, er wolle nicht aussagen, weil die Vorgänge bereits zu lange zurücklägen. Der Vorsitzende entgegnete, mangelhafte Erinnerung sei kein Zeugnisverweigungsgrund. Der Zeuge könne als Bruder des Angeklagten das Zeugnis verweigern, nicht jedoch nur wegen mangelnder Erinnerung. Kin solcher Hinweis mag unter Umständen rechtlich noch unbedenklich sein. Empfehlen werden sich derartige Ausführungen indessen in aller Regel nicht; sie können einer
verbotenen Motivausforschung nahekomnmen.
Für unzulässig hält der Scnat jedoch den im gleichen Zusammen-
hang stehenden Hinweis des Vorsitzenden, dem Zeugen könne
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dessen Aussage bei der Polizei "gegebenenfalls auszugsweise vorgehalten werden, un seine Erinnerung aufzufrischen". flierin lag eine unzulässige Einwirkung auf den Zeugen.
Ihm wurde eine bestimmte Art der Verncehmung in Aussicht gestellt, die der Behauptung mangelhafter Erinnerung den Boden entzog, bevor der Zeuge noch bereit war, sich überhaupt vernehmen zu lassen, und näachden er zuvor das Zeugnis verweigert hatte. Das Gericht hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtsgerichtshofs jeder Einwirkung auf die Fntschließungsfreiheit des Zeugen zu enthalten. Insbesondere muß es jede zielgerichtete Einflußnahme auf den Zeugen unterlassen, die ihn bei seiner Entscheidung über den Gebrauch seines Schweigerechts beeinflusssen könnte (BGuUst 1, 34, 37; 9, 195, 197; BGHR § 52 Abs. 3
Satz 1 StPO - Belchrung 2).
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Auf der belastenden Aussage des Zeugen, zu der sich dieser schließlich bereit fand, kann das Urteil beruhen (UA S. 38, 39).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel