Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 06.06.1989 – 5 StR 130/89

5. Strafsenat

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Ir sstr_ 130/89 I

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Händler

mx SB aus rm, geboren am GEM 1935 in sell,

zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu 1 auf dessen Antrag

am 6. Juni 1989 einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 3. November 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Falle zum Nachteil des Rolf REED verurteilt worden ist,

b) in allen Strafaussprüchen. Insoweit wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über

die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird nach s 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe (zu 1)

Im Fall zum Nachteil des Rolf RB hält der Ausschluß eines freiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hier ist auch dem Zusammenhang

der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, welche Vorstellung

der Angeklagte von dem Erfolg seines Schusses auf Rolf RED hatte. Die Reaktion dieses Tatopfers auf die Verletzung lediglich der Bauchdecke und was der Angeklagte

davon wahrnahm, wird nicht mitgeteilt. Darüber, ob der

Angeklagte auf Rolf RE noch hätte erneut schießen können, verhalten sich die Urteilsgründe ebenfalls nicht.

pa nicht auszuschließen ist, daß sich die Verurteilung in diesem Fall auf die Strafzumessung in den beiden anderen Fällen ausgewirkt hat, sind die dafür festgesetzten Einzel-

strafen mitaufzuheben.

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. zB von 19. Mai 1989 und der des Rechtsanwalts Dr. ven vom 22. Mai 1989 haben vorgelegen.

Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel