Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 31.05.1989 – 4 StR 519/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u,
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
4_ StR 519/89 BESCHLUSS
in der Strafssache gegen
Hans Anton 1 aus AR, ort geboren am 1535,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1939 einstimmig beschlossen:
Die Kevision des Angeklagten gegen das Urteil
des Lanägerichts Münster vom 31. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfebler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 343 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dis der Nebenklägerin im Revislonsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Laufhütte Goydke Jähnke
Meyer-Goßner Steindorf
5 Master 1 305272062 AH Are SE Je WA on (4/88)