Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 23.05.1989 – 4 StR 220/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF DE

BESCHLUSS§

Norbert

in der Strafsache

gegen

S gs» | zus BB, geboren

am GE 1945 in EP bei EEE, zur

Zeit in Haft,

wegen

sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

l.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. Dezember 1988 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind entfällt (BGH, Urteil vom 11. Juni 1974

- 1 StR 108/74, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974, 722).

Die weitergehende Revision wird verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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