Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 23.05.1989 – 4 StR 194/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 194/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Monika Edeltraud B gl deborene IB, geschiedene

EEE aus Demi, geboren am EEE 1950 in op,

wegen Raubes u.a.

. WIII

In Br

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts. und der Beschwerdeführerin am 23. Mai 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Dezember 1988, soweit: es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des

$S 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. April 1989

Bezug genommen.

2. Dagegen kann die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat - ohne die vorrangige Frage (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Februar 1986 - 4 StR 56/86), ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB gegeben sind, abschließend zu beantworten - ausgeführt, es lägen "keine besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit der Angeklagten vor, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung ausnahmsweise rechtfertigen ($S 56

Abs. 2 StGB)" (UA 41). Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gestellt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1 m.Nachw.). Daß solche Milderungsgründe der Tat einen Ausnahmecharakter verleihen, ist nicht erforderlich (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6 und Gesamtwürdigung, unzureichende 5).

Die Frage, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, bedarf daher unter Vornahme einer Gesamtwürdigung

von Tat und Täterin neuer Verhandlung und Entscheidung.

Salger Laufhütte Goydke RiBGH Dr. Meyer-Goßner ist an der Unterschrifts- . leistung verhindert, da er sich ortsabwesend in Urlaub befindet. Salger Steindorf