Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 16.05.1989 – 1 StR 146/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 77 IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 146/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Andreas Rum aus EEE: dort geboren am GE 1963,
2. Hannelore B GE geborene SER aus PA, dort geboren a 1946,
wegen schweren Raubs u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 16. Mai 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,
Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Staatsanwalt m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin 8 aus 0000
als Verteidigerin des Angeklagten FM,
Justizangestellte u
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
RR
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. November 1988 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte SAN wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, den Angeklagten RE wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen schweren Raubs in zwei weiteren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Es ist bei der Strafzumessung bei allen Taten von einem minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung und des schweren Raubes (S 250 Abs. 2 StGB) ausgegangen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Der Aufhebungsamtrag ist unbeschränkt gestellt. In den Einzelausführungen wird lediglich vorgebracht, das Landgericht sei zu Unrecht von minder schweren Fällen ausgegangen.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob der Strafkammer bei der Strafzumessung Rechtsfehler unterlaufen sind.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von den Taten und den Täterpersönlichkeiten gewonnen hat, die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt wurde, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen hat oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, löst, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und Strafhöhe 1; BGH NStZ 1982, 464). Zur Strafzumessung gehört auch die Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall oder ein besonders schwerer Fall einer Straftat vorliegt (BGHR StGB S 46 Abs. 1 Strafhöhe 1; BGH NStZ 1982, 26 und 464). Bei der Beurteilung der Frage, ob, wie hier vom Landgericht angenommen, ein minder schwerer Fall vorliegt, hat der Tatrichter eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, die für die
OR
Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen. Er hat auf diese Weise durch Abwägung aller belastenden und entlastenden Umstände aufgrund seines so gewonnenen Gesamteindruckes zu entscheiden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder nach dem Willen und Sinn des Gesetzes zu hart wäre, mit anderen Worten, ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH GA 1976, 303, 304).
Das Landgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob minder schwere Fälle schweren Raubs und der schweren räuberischen Erpressung anzunehmen sind, alle wesentlichen Umstände gesehen (UA S. 24 bis 27) und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Die Strafkammer hat nicht, wie die Beschwerdeführerin glaubt, nur eine pauschale Abwägung vorgenommen. Sie hat lediglich bei beiden Angeklagten die für alle Taten geltenden tragenden Gesichtspunkte vorangestellt, insbesondere ihre gefühlsmäßige Abhängigkeit vom Hauptangeklagten und ihr Geständnis. Daß das Landgericht der gefühlsmäßigen Verstrickung beider Angeklagten in das Tatvorgeschehen und das eigentliche Tatgeschehen besondere mildernde Bedeutung zugemessen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat bei der Angeklagten SE nicht übersehen, daß "ihr Tatbeitrag notwendig zum Gelingen des jeweiligen Planes war" (UA S. 25). Nicht erforderlich war eine Aufzählung der einzelnen Tatbeiträge im Rahmen der Strafzumessung. Ein
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gleiches gilt für den Angeklagten RR. Das Landgericht hat die in den Taten sichtbar gewordene hohe kriminelle Energie des Angeklagten, seine Vorstrafen einschließlich des Umstandes, daß er unter Bewährung stand, nicht übersehen und hat auch die Tatsache, daß er im Fall 3 der Urteilsgründe von seiner Waffe Gebrauch machte, gewürdigt (UA S. 28).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der im Revisionsverfahren unbeachtliche Versuch, die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei vorgenommene Gesamtwürdigung durch nochmalige Hervorhebung der einzelnen Tatbeiträge zu Lasten
der Angeklagten zu verschieben.
Schauenburg Kuhn RiBGH Dr. Ulsamer befindet sich in Urlaub und kann
deshalb nicht unterschreiben.
Schauenburg
Foth v. Gerlach