Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 12.05.1989 – 3 StR 55/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 6 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte Als PDF speichern

EZ

wir

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 55/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Wilhelm S EEE aus MEHRERE, dort

wegen Steuerhinterziehung u.a.

wIIl

id DA

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 12. Mai 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil: des Landgerichts Mannheim vom 23. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Durch Urteil vom heutigen Tage hat der Senat das angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Einige der dort aufgeführten Rechtsfehler wirken sich auch zum Nachteil des Angeklagten aus. Hinsichtlich der vom Landgericht fehlerhaft als eine Tat gewürdigten Steuerhinterziehungen usw. ist der Fortsetzungszusammenhang nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das kann für den Angeklagten insoweit nachteilig sein, als für einzelne Taten der Ablauf des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren in Betracht kommen kann (§ 78c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Weil das Urteil ohnehin insgesamt auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist, hat der Senat von den - im Hinblick auf die nicht ausreichenden Feststellungen des Landgerichts - nur

ungenau möglichen Eingrenzungen abgesehen. Bezüglich der Verurteilung wegen Untreue fehlt es an der Feststellung eines bei der Komplementär-GmbH eingetretenen Nachteils. Wegen der Einzelheiten wird auf das in dieser Sache ergangene Senatsurteil verwiesen.

Ruß Gribbohm Zschockelt Harms Rissing-van Saan