Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 11.05.1989 – 1 StR 154/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Le v
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 154/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Daoud D EEE - :: GENE aus Na. geboren am EEE 1932 ir rMEE (An ,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Oktober 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, was den Schuldspruch angeht, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Dagegen muß über den Strafausspruch neu verhandelt werden. Das Landgericht wertet zu Ungunsten des Angeklagten, daß er sich "nur um des geldlichen Vorteils willen ..." auf den Handel mit Heroin eingelassen hat. Das erweckt umso mehr die Besorgnis, das Landgericht habe das zum Tatbestand des Handeltreibens gehörende Gewinnstreben entgegen $S 46 Abs. 3 StGB bei der Zumessung berücksichtigt, als an anderer Stelle dem Angeklagten zugute gehalten wird, sein Gewinnstreben habe sich bis zu seiner Verhaftung, seiner "untergeordneten Rolle" entsprechend, nur "auf kleinere Anteile"
gerichtet. Offenbar lag also ein "besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben" (BGH, Beschl. vom 14. Mai 1980 - 2 StR 174/80) nicht vor.
Schauenburg Richter am Bundesge- Foth richtshof Dr. Ulsamer befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Schauenburg
Granderath Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Schauenburg