Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 09.05.1989 – 1 StR 122/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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za BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

M'Hamed, gen. 'Elias’, Eı YMEB zus 7, geboren am EEE 1962 in nu SEM Chikar (mE ,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 9. Mai 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Foth,

Dr. Granderath, Dr. Brüning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

= 9

in

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. Oktober 1988 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben und unerlaubtem Erwerb zu der Freiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Der Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Inhalt des zwischen dem Zeugen HE und dem Bruder des Angeklagten geführten Telefongesprächs gegen den Angeklagten verwertet. Dem liegt zugrunde:

Der Zeuge Herzberger erklärte sich im Anschluß an seine Festnahme nach Vernehmungen durch Polizei, Haftrichter und Staatsanwaltschaft gegenüber einem Kriminalbeamten bereit, bei der Überführung des Angeklagten mitzuarbeiten. Er rief von der Vollzugsanstalt aus in der Wohnung des Angeklagten an, erreichte dort dessen Bruder, fragte ihn, "ob er kommen könne", und erhielt die knappe Antwort, "daß er kommen könne". Der Kriminalbeamte hörte dieses Gespräch "am Telefonhörer mit", Der Gesprächsablauf - so der Kriminalbeamte - entsprach dem, was der Zeuge En zuvor über die Vorbereitung der Heroineinkaufsfahrten zum Angeklagten geschildert hatte (UA S. 17).

Die Revision meint, das Mithören durch den Kriminalbeamten habe gegen $S 100 a, 100 b StPO verstoßen; eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung lag nicht vor. Der Verstoß - so die Revision weiter - begründe ein Verwertungsverbot. Dieser Meinung ist auch der General-

bundesanwalt.

Der Senat läßt unentschieden, ob das bloße Mithören am Telefonhörer eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs i.8.v. § 100 a StPO darstellen kann. Die Überprüfung der Beweiswürdigung ergibt, daß die Überzeugung des Landgerichts nicht auf dem Inhalt des Ferngesprächs beruht, sondern daß lediglich die Bereitschaft des Zeugen, ein solches Gespräch

zu führen, für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit heran-

gezogen wurde.

Der Zeuge Herzberger hatte bei Polizei, Haftrichter und Staatsanwaltschaft den Angeklagten stark belastet, hatte aber in der Hauptverhandlung seine Aussagen nur zum Teil aufrechterhalten und die früheren, weitergehenden Angaben wesentlich damit erklärt, er sei dazu gedrängt worden. Der Kriminalbeamte habe ihm vor einer der Vernehmungen zudem angedeutet, er werde freigelassen, wenn er gestehe. Die Strafkammer sah dieses Vorbringen für widerlegt an und berücksichtigte unter anderem, daß HE serade bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung erheblich belastende Angaben machte, obwohl er nach vorangegangenen polizeilichen und richterlichen Vernehmungen nicht freigekommen war, ferner, daß er sogleich nach der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung, obwohl wiederum nicht freigelassen, im Interesse weiterer Aufklärung im Beisein des Kriminalbeamten das besagte Telefongespräch führte (UA S. 29). Auf den Inhalt des Gesprächs wird dagegen nirgends abgestellt. Erwird an anderer Stelle (UA

S. 17) im Rahmen einer über mehrere Seiten sich erstreckenden

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- überflüssigen (BGH NStZ 1985, 184) - bloßen Wieder-

gabe der Zeugenaussagen als Aussage des Kriminalbeamten lediglich berichtet. Maßgebend war also allein die ungebrochene Bereitschaft des Zeugen, mit den Ermittlungsbe-

hörden zusammenzuarbeiten.

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ob die Begründung, mit der das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung standhielte, kann dahinstehen, da der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist (BGHSt 28, 327).

Schauenburg Ulsamer Foth

Granderath Brüning