Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 05.05.1989 – 3 StR 130/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 130/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Hans-Werner B EEE aus Ob, dort geboren am @. EEEEEEp 1948,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom
5. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zur
Revision unter anderem ausgeführt:
"Das Landgericht sieht die Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin Sandra BEE nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie im EB 1977 ihren Vater, den Angeklagten, fälschlich bezichtigt hatte, mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Es begründet dies mit der Erwägung, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das Kind bereits mehrfach sexuell mißbraucht gehabt habe und es daher nicht völlig unverständlich sei, ’daß das Kind, dessen Psyche auf Grund des Vorgehens des
Angeklagten bereits erheblich gestört war, eine solche unwahre Angabe gemacht hat’ (UA S. 10). Dies ist nicht mit der Feststellung vereinbar, daß der erste sexuelle Kontakt zwischen dem Angeklagten und der ’damals acht Jahre alten’ Sandra ’an einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende des Jahres 1977’ stattgefunden hat (UA S. 4). Sandra ist am &. EEE 1977 acht Jahre alt geworden. (Aus den jeweiligen Altersangaben zu den einzelnen Tatzeiten im Urteil ist zu schließen, daß das Geburtsdatum von Sandra nicht, wie auf UA S. 3 angegeben, der GM. ED 1966, sondern der MR. EEEEEED 1969 ist). Der erste sexuelle Mißbrauch muß danach zwischen dem BR. EEE und EB. EEE 1977 stattgefunden haben. Die vom Landgericht angenommene Erklärung für die Falschbeschuldigung im EB 1977 ist daher ohne Grundlage."
Dem tritt der Senat bei.
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