Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 02.05.1989 – 5 StR 139/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Gottfried KB aus nam, geboren am I) 1953 in re,

wegen Unterbringung

084

-2- IE

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 2. Mai 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht DB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > 2: sn

als Verteidiger,

Justizangestellte «>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Ar

-3 - JE

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. November 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Landeskasse.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Staatsanwaltschaft hatte im Sicherungsverfahren beantragt, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) unterzubringen, weil er den Arbeiter GEB vi: einem messer bedroht und erfolglos zur Herausgabe von Geld aufgefordert habe. Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision

der Staatsanwaltschaft. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge geht fehl.

Der Staatsanwalt hatte beantragt, die Polizeibeamten > und BED als Zeugen zu vernehmen, und zwar «BED

zum Beweis dafür, daß der Beschuldigte bei-seiner poli--- zeilichen Vernehmung einen ruhigen und nicht verängstigten Eindruck gemacht sowie ohne Vorhalte ausgesagt habe, und

den Zeugen > zum Beweis dafür, ar in bei seiner polizeilichen Vernehmung nüchtern und vernehmungsfähig

gewesen sei und den Beschuldigten ohne Vorhalte eindeutig

als Täter bezeichnet habe. Das Landgericht hat den Beweis-

antrag in der Hauptverhandlung abgelehnt und zur Begründung

E

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angeführt, der Antrag sei für die Entscheidung "bezüglich der Unterbringung" ohne Bedeutung.

-

Diese Bescheidung des Beweisamtrages der Staatsanwaltschaft genügte unter den besonderen Umständen des Falles noch den gesetzlichen Anforderungen (§ 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO). Denn für die Staatsanwaltschaft war nach der Fassung des Gerichtsbeschlusses und der Verfahrenslage am Ende der Beweisaufnahme ohne weiteres ersichtlich, daß der Tatrichter die Tatsache, die bewiesen werden sollte, für bedeutungslos gehalten hat, weil er sich in keinem Falle von der Gefährlichkeit des Beschuldigten überzeugen konnte. Der Gerichtsbeschluß hätte sonst nicht besonders auf die Bedeutungslosigkeit "bezüglich der Unterbringung" hingewiesen; auch kam ein anderer Grund für die Bedeu-

tungslosigkeit der Beweistatsachen nicht in Betracht.

II. Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung

stand.

Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß es rechtsfehlerhaft gewesen wäre, wenn der Tatrichter bei der Prüfung der Gefährlichkeitsfrage (§ 63 StGR) die in der Antragsschrift bezeichnete Tat außer Betracht gelassen hätte. Die Urteilsgründe lassen jedoch in ihrem Zusammenhang nicht besorgen, daß es sich so verhalten hat.

: & Wie das Urteil im einzelnen ausweist, hat der Tatrichter auch die gesetzlichen Anforderungen an den Grad der Wahr-

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scheinlichkeit erheblicher rechtswidriger Taten (§ 63 StGB) nicht verkannt. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist es nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter bei der Prognoseentscheidung auf die im gegenwärtigen Zeitpunkt bestehenden Möglichkeiten der Erkenntnis abgestellt hat.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel