Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 02.05.1989 – 5 StR 101/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 101/89 . zo
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Walter re aus vB’ :ns, geboren am EB 1950 in ze.
zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags u.a.
2 20
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Mai 1989 nach
§ 349 Abs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:
”
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 28. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in Oldenburg
(Oldenburg) zurückverwiesen, das auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand hat. Hierzu
hat der Gencralbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"nie Erwägungen, aus denen das Landgericht einen Verteidigungswillen des Angeklagten ausschlicßt (UA S. 52/53), stehen teilweise nicht in Einklang mit den anderenorts
(UA S. 30) getroffenen Feststellungen. Daß der Angeklagte 'einen Angriff auf scin Hausrecht durch Nichtbeachtung
des ausgesprochenen Hausverbots ... oder gar die Zerstörung der Diskotheken-Einrichtung' befürchtet habe, finde "im Ergebnis der Hauptverhandlung keinerlei Stütze'; der Angeklagte habe 'selbst zu keinem Zeitpunkt während des Ermittlungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der mehrwöchigen Hauptverhandlung auch nur andeutungsweise zum Ausdruck gebracht, er habe befürchtet, die noch draußen stehenden, Einlaß wünschenden Gäste würden
seine Diskothek zertrümmern, wenn sie wieder hineinkänen'
LO
(UA S. 53). Ob das schon der Finlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (UA S. 32) ohne weiteres gerecht wird, mag auf sich beruhen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jedenfalls bereits im Ermittlungsverfahren sich dahin eingelassen, daß "mehrere Personen von draußen gegen die Tür gedrückt hätten’, und das zum Einsatz des Messers später dahin "präzisiert ..., er habe von der rheke ein Messer genommen und sei dann wieder durch die Eingangstür nach draußen getreten, weil der habe verhindern wollen, daß man das Personal belästige und daß alles kaputtgehe'! (UA S. 30). Hiernach kann keine Rede davon sein, daß der Angeklagte sich nicht "auch nur andeutungsweise" dahin eingelassen habe, die Zerstörung der Diskotheken-Einrichtung befürchtet zu haben. Zwar mögen schon die übrigen Erwägungen (UA S. 52) nach den bisher getroffenen Feststellungen die Schlüsse des Landgerichts rechtfertigen. Indessen läßt sich vom Revisionsgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß sie auch von den fehlerhaften Erwägungen beeinflußt sind, zumal
da der Angeklagte sich an der Spitze der wieder Einlaß suchenden Gäste gerade dem gegenübersah, der ihn nach seiner Meinung soeben auf der Straße niedergeschlagen ' hatte (UN S. 23)."
lierrmann Tuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel