Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 02.05.1989 – 1 StR 162/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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20 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Alfred K
GER aus ARE, gevoren am EEE 1947 in NEE ,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
WIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. September 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
eine Fahrerlaubnissperre von drei Jahren ausgesprochen. Die Revision des Angeklagten ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie den
SS 69, 69a StGB begegnet dagegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat zutreffend zahlreiche Umstände aufgeführt, die zu Gunsten bzw. zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen waren, die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB im Rahmen einer Gesamtwürdigung verneint und sodann eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren als angemessen angesehen. Im Rahmen einer sich anschließenden Rechtfertigung dieser Strafe führt das Landgericht u.a. aus, daß die Strafe "auch dazu dienen (soll), den Angeklagten aus dem Dirnen- und Zuhältermilieu herauszuführen, in das er... geraten war" (UA S. 22).
Diese Überlegung, deren Einfluß auf die Strafhöhe nicht ausgeschlossen werden kann, begegnet rechtlichen Bedenken. Die allgemeine Lebensführung eines Angeklagten, auch Umstände und Faktoren, die außerhalb des Tatgeschehens liegen, können bei der Strafe berücksichtigt werden, soweit sie für Unrecht und Schuld bedeutsam sind. Das ist der Fall, "wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, also mit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bilden" (Senatsurteil vom 26. Juli 1983 - 1 StR 447/83 = BCH StV 1984, 21). An einem solchen Zusammenhang fehlt es hier, soweit das Milieu angesprochen wird, in das der Angeklagte geraten war. Anlaß für die Tat waren die drückenden Schulden, die "überwiegend aus dem Ankauf zweier Hausanwesen “+. , Seinem Wohnhausneubau und auch
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stammten. "Der Angeklagte hatte sich im Verhältnis zu seinem Einkommen übernommen" (UA S. 19/20) und deswegen eine Bank überfallen.
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