Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 27.04.1989 – 1 StR 125/89

1. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 125/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Ralf Roland 5 ME av: SEE, dort geboren am EEE 1.959,

wegen Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Hundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde- £ührers am 27. April 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Kerisruhe vom 5. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daB die von dem Angeklagten wegen dieser Tat in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1 ı l angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsaittels und die dem Nebenkläger im Revisiconsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schauenburg Maul Foth

Granderath v. Gerlach