Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 25.04.1989 – 5 StR 91/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
DRAN
5 StR 91/89 37
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Heilpraktiker Ronald x EB zus sei,
dort geboren am li 1925, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2. - auf Antrag des Generalbundesäanwalts am
25. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 14. Oktober 1998 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Mordes an zwei Menschen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist.
Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. März 1989 (S. 9) Bezug genommen. Die Annahme zweier selbständiger Tötungshandlungen wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte aufgrund eines Willensentschlusses zugleich zwei Pistolen auf seine Eltern abgedrückt, um beide im selben Augenblick zu töten.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Schreiben des Angeklagten vom 8. April 1989 und der Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. April 1989 sind berücksichtigt.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel