Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 20.04.1989 – 2 StR 85/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 85/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1958 in Sch (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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_2- 55

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

20. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten PB wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. August 1988, soweit es ihn betrifft,

im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben und Erwerb zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist gemäß S§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht

bestehenbleiben.

Die Verneinung eines minder schweren Falls der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält recht-

licher Überprüfung nicht stand.

Der Angeklagte führte (zusammen mit anderen) fünfmal 5 g und einmal 7 g eines Heroingemischs mit einem Hydrochloridanteil von 25 % ein. Etwa die Hälfte seines Anteils verbrauchte der infolge langjährigen Rauschmittelmißbrauchs in seiner Schuldfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte für sich, die andere Hälfte verkaufte er.

Das Landgericht ist der Ansicht, das strafbare Verhalten des Angeklagten stelle sich zumindest als "Normalfall" dar, der mit dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu ahnden sei.

Diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Einfuhr der Betäubungsmittel durch die Betäubungsmittelsucht des Angeklagten bestimmt wurde. Das eingeführte Rauschgift diente dem Eigenkonsum und seiner Finanzierung. Bei den einzelnen Fahrten führte der Angeklagte - auch wenn man ihm die von den Mittätern erworbenen Mengen zurechnet - in fünf Fällen weniger als 1,5 g Heroinhydrochlorid (1,25 g) und in einem Fall mit 1,75 g eine nur geringfügig über dem Grenzwert liegende Menge ein.

In derartigen Fällen liegt die Annahme eines minder schweren Falls der Einfuhr im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG nahe (vgl. auch BGHR BtMG S$S 30 II - Eigenverbrauch 1; BGH, Beschluß vom 12. September 1986 - 2 StR 472/86).

Herdegen Maier Theune Niemöller Detter