Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 11.04.1989 – 1 StR 108/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 108/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ilona E ME aus Au. sehoren am EEE 19:55 in EA,

wegen Totschlags

wIII

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-11/1-str-108-89#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 18. Oktober 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg - Jugendkammer - zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zur Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen war das spätere Tatopfer sexuell zudringlich geworden, hatte sich aber, als die Angeklagte es mit einer Pistole bedrohte, zurückgezogen und war währenddessen von der Ange-

klagten erschossen worden.

- 3 -

Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen und die Sachrüge decken im Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.

Der Strafausspruch begegnet dagegen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht angewendet und dargelegt, daß die Angeklagte unter ungünstigsten Verhältnissen aufgewachsen und tiefgreifend milieugeschädigt ist. Andererseits seien nach Entlassung aus der Untersuchungshaft mit Hilfe einer Lehrerin und Unterstützung der "Marianne-Strauß-Stiftung" durch Beschaffung einer Wohnung für die Angeklagte und ihr Kind, Bereitstellen eines Kindergartenplatzes und Besorgen einer Lehrstelle "die äußeren Voraussetzungen für ein eigenverantwortliches, rechtschaffenes Leben geschaffen" worden (UA Ss. 22). Angesichts dieser veränderten Situation wurde das Vorliegen "schädlicher Neigungen" im Sinne des S 17 Abs. 2 JGG zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits verneint.

Die Jugendkammer hat andererseits wegen der "Schwere der Schuld" Jugendstrafe verhängt (S 17 Abs. 2 JGG) und bei Bestimmung der Strafhöhe - zutreffend - den Erziehungszweck in den Vordergrund gestellt. Danach hätte es aber eingehender Erörterung bedurft, inwiefern die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe zur "weiteren Förderung und Festigung durch eine Nacherziehung" (UA S. 22) geboten ist, wenn das zwangsläufig die Weggabe des Kindes, den Verlust von Wohnung und Ausbildungsstelle zur Folge hat und damit die Grundlagen für die auch nach Auffassung des Landgerichts erstmals begonnene positive Entwicklung beseitigt werden. Zumindest hätte dann das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung der Jugendlichen abgewogen werden

müssen.

-4- § 0

Es erschien zweckmäßig, die Sache an die Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, in dessen Bezirk die Angeklagte nunmehr ihren Aufenthalt hat (entsprechend $S 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 JGG).

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Foth Brüning