Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 06.04.1989 – 1 StR 132/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 132/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Thomas 5 EEE zus CME / Kreis CHR , dort geboren am EB 1953,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit im Falle II, 2 keine Einzelstrafe
verhängt worden ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat zwar auch hinsichtlich der zweiten Tat Strafzumessungserwägungen mitgeteilt; eine Strafe für diese Tat ist jedoch den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. Der aufgezeigte Mangel nötigt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Kuhn Maul
Granderath v. Gerlach