Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 04.04.1989 – 5 StR 115/89

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Dirk mM gm zus ri. geboren am «aD 1962 in HD

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

per 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. April 1989 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. November 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Strafe, weil der Tatrichter dem Schuldspruch einen unzutreffenden Schuldumfang zugeordnet hat. Der Angeklagte hat 34 g Kokain für 8.160,-- DM gekauft und zum selben Preis an Norbert su weiterverkauft (UA S. 4). Diesen Vorgang hat der Tatrichter’ als Handeltreiben im Sinne des S 29 Abs. 1

Nr. 1 BtNG ‚aufgefaßt und als besonders schweren Fall nach

Ss 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG bewertet (UA S. 6). Das ist rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen insoweit kein eigennütziges Tun und damit kein Handeltreiben belegen. Der

Rechtsfehler stellt hier den Schuldspruch nicht in Frage. per Angeklagte hat nach den Feststellungen auch 585 g Haschisch gekauft. und mit Gewinn weiterverkauft (UA S. 5), so daß der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln weiterhin von den Feststellungen getragen

wird.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte