Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 04.04.1989 – 4 StR 125/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
wegen Mordversuchs
wıIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer Peter Schulz und Christiane Gärtner am 4. April 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Peter SED und Christiane CB wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 9. November 1988, auch soweit es den Angeklagten Stephan MO] betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen. Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes zu Freiheitsstrafen von je neun Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten Peter SED und Christiane > haben Erfolg. Die von beiden erhobenen Sachrügen führen zur Aufhebung des Urteils, da das Landgericht sich nicht rechtsfehlerfrei mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob sie vom Mordversuch strafbefreiend zurückgetreten sind. Da dies auch für die Verurteilung des Angeklagten Stephan MB silt, ist die Aufhebung auf diesen zu erstrecken (s 357 StPO). Auf die von der Angeklagten eo 5) erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an.
Das Landgericht hat die Frage des etwaigen strafbefreienden Rücktritts nicht ausdrücklich erörtert. Es hat lediglich ausgeführt, daß sich der "fehlgegangene Schuß" als Versuch darstelle; zur Abgabe eines weiteren Schusses sei es "gekommen (gemeint ist: nicht gekommen), weil der Zeuge CD den Angeklagten SCBD das Gewehr wegnehmen konnte" (UA 32). Diese Erwägung reicht nicht zur Beantwortung der Frage aus, ob die Angeklagten vom Mordversuch strafbefreiend
zurückgetreten sind.
l. Dem Hinweis des Landgerichts, das Opfer CE Have dem Angeklagten sm das Gewehr wegnehmen können, kann entnommen werden, daß es von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgeht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner neueren Rechtsprechung zu § 24 Abs. 1 StGB festgehalten, daß es eine solche eigenständige Fallgruppe für Tatbestandsverwirklichungen gibt, in denen dem Täter die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts verwehrt ist. Es bedarf hier nicht der Erörterung der Frage, ob und inwieweit diese Rechtsprechung auf Fälle wie den vorliegenden, in denen die Anwendbarkeit des S 24 Abs. 2 StGB zu prüfen ist, übertragen werden kann.
Denn ein fehlgeschlagener Versuch liegt nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat bei der Abgrenzung der Fallgruppen des fehlgeschlagenen und des unbeendeten Versuchs hervorgehoben, daß ein strafbarer fehlgeschlagener Versuch jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln noch vollenden kann (BGHSt 35, 90, 94 m.Nachw.). So liegt es nach den Feststellungen hier. Die am
Tatort anwesenden Angeklagten SW und “MB; sie: im
Einvernehmen mit der abwesenden Angeklagten GW handelten, hätten die geplante Tat noch ausführen können. Der An-
geklagte su» hätte weitere Schüsse abgeben können, bevor
ihm das Gewehr abgenommen wurde. Der Mittäter “. der bei Abgabe des Schusses mit einem Messer in der Hand neben dem Opfer stand, hätte seine vor der Tat gegebene Zusage verwirklichen können, das Opfer "abzustechen", falls es nicht tödlich getroffen sein sollte (UA 11). Das Landgericht hat nicht ausgeführt, aus welchen Gründen die beiden Angeklagten davon Abstand genommen haben, die Tat mit ihren einsatzbereiten Mitteln noch zu vollenden. Davon, daß sie sich der Möglichkeit der Tatvollendung bewußt waren, geht das Landgericht ersichtlich aus. Ein - allerdings wieder gestrichener, dem Senat aber zugänglich gemachter - Hinweis in den Strafzumessungsgründen (UA 33), der Angeklagte siD> habe Hemmungen gehabt, noch einmal auf das Opfer zu schießen, der Angeklagte N] sei weit davon entfernt gewesen, das Messer einzusetzen, spricht sogar dafür, daß sie freiwillig darauf verzichtet haben, die Tat zu vollenden.
2. Die Anwendung des § 24 Abs. 2 StGB, der den strafbefreienden Rücktritt für Taten regelt, an denen mehrere beteiligt sind, ist deshalb nicht von vornherein auszu-
schließen.
a) Nach den Feststellungen liegt es nahe, daß das Opfer ci durch den auf ihn abgegebenen Schuß nicht lebensgefährlich verletzt war; er ist lediglich am Ohr getroffen worden. Bei solcher Sachlage könnten die Angeklagten s> und MB schon dadurch strafbefreiend zurückgetreten sein, daß sie nach Abgabe des Schusses davon Abstand genommen
haben, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen. Der die Tatvollendung hindernde Rücktritt kann auch in einem Nichtweiterhandeln liegen (Vogler in LK, 10. Aufl. § 24 StGB Rdn. 169; Eser in Schönke/Schröder 23. Aufl. S 24 StcB Ran. 89). Eine solche Abstandnahme würde beiden Angeklagten zugute kommen, wenn sie mit dem Verhalten des jeweils anderen einverstanden gewesen sind (Vogler aaO Rdn. 170) und freiwillig handelten. Auf den etwa entgegenstehenden Willen der Mittäterin co und auf deren Verhalten käme es - soweit die strafrechtliche Beurteilung von SW und ME infrage steht - nicht an, weil diese die Tat nicht ausführen sollte und allein auch nicht ausführen konnte, so daß die Angeklagten SW und MB möglicherweise die Vollendung der Tat allein durch ihr Verhalten verhindert haben (Vogler aaO
§ 24 StGB Rdn. 170 a.E.). Die Verurteilung der Angeklagten | wegen Mordversuchs wäre in diesem Fall nicht zu be-
anstanden.
b) Falls GEW allerdings lebensgefährlich verletzt gewesen wäre, so käme es maßgeblich auf die - festgestellten - Erfolgsabwendungsbemühungen aller drei Angeklagten an. Das Opfer hat sich auf Veranlassung der Angeklagten CIE» und MP, die offenbar im Einverständnis mit SW sehandelt haben, ins Krankenhaus begeben, wo es ärztlich versorgt worden ist (UA 20). Haben die Angeklagten dadurch die Vollendung freiwillig verhindert, so könnten sie gemäß S 24 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht wegen Mordversuchs bestraft werden. Die Erfolgsabwendungsbemühungen sind aber auch nicht ohne Bedeutung, wenn das Opfer tatsächlich nicht ernstlich verletzt war, die Angeklagten aber glaubten, es bestehe Lebensgefahr. In diesem Fall kommt Straflosigkeit unter den
u
Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB infrage. Dies wäre vor allem für Christiane CB von Bedeutung, da diese nicht unter dem oben (Ziff. 2 Buchst. a) dargelegten
Gesichtspunkt zurückgetreten sein kann.
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