Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 04.04.1989 – 1 StR 30/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF zo

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 30/89 URTEIL in der Strafsache gegen Olaf r (EEE aus , geboren am mn

EEE 1961 in DE

wegen Raubes u.a.

7o

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn,

Dr. Maul,

Dr. Granderath,

Dr. von Gerlach

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

wI

-3- 70

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. September 1988 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls und wegen Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schußwaffe und unerlaubtem Munitionserwerb zu der Gesamtstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf das Strafmaß beschränkten Revision.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn die Strafe sich soweit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst,

gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BCHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und Strafhöhe 1; BGH NStz 1982, 464).

Solche Mängel weisen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer nicht auf. Einen Mangel, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend macht, sieht der Senat insbesondere nicht darin, daß das Landgericht weder bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, noch bei der konkreten Strafzumessung den Umstand erwähnt, daß der Angeklagte und sein Mittäter eine aus Telefonkabel gefertigte Schlinge bereit gelegt hatten, mit dem dem Tatopfer notfalls gedroht werden sollte. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sämtliche Strafzumessungserwägungen im Urteil mitzuteilen. Es genügt die Anführung derjenigen Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind (S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Welchen Umständen der Tatrichter bestimmendes Gewicht beimißt, ist im wesentlichen seiner Beurteilung überlassen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-04/1-str-30-89#rd_5

Wenn die Strafkammer daher den von der Beschwerdeführerin genannten Umstand nicht als bestimmend angesehen hat, muß das vom Revisionsgericht hingenommen werden. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung kann keine Rede sein.

Schauenburg Kuhn Maul

Granderath v. Gerlach