Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 28.03.1989 – 1 StR 80/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 80/89 URTEIL
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Franz Karl G GEB 4 , ohne festen Wohnsitz, geboren
am 12. April ME in 7,
wıIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 28. März 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WER in der Verhandlung, Richter am Landgericht MM bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ahrens aus Ulm als Verteidiger,
Justizangestellte Pippow als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 1. Dezember 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschuldigten zur Last.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des
Beschuldigten ist unbegründet.
Außer Frage steht, daß der Beschuldigte im Zustand geistiger Erkrankung im Zusammenwirken mit Alkoholeinwirkung bei vorhandener Alkoholsucht und darauf beruhender Schuldunfähigkeit zwei versuchte räuberische Erpressungen begangen hat.
Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Landgericht habe nicht ausreichend dargelegt, daß in der Zukunft von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die sachverständig beratene Straf-
kammer gelangt zu ihrer Gefährlichkeitsprognose aufgrund
einer Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner bisherigen Straftaten. Mit Recht hat sie hierbei vor allem auf die beiden Symptomtaten abgehoben. Der Senat vermag die Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu teilen, die von dem Beschuldigten begangenen rechtswidrigen Taten stellten sich letztlich - trotz der zutreffenden rechtlichen Bewertung als versuchte räuberische Erpressungen - von ihrem Gewicht her eher als bloße Belästigungen eines Volltrunkenen dar, die für die Allgemeinheit nicht gefährlich seien. Derartige Taten lassen sich schon ihrem Deliktstypus nach nicht der Kleinkriminalität zurechnen, für die eine Anwendung des § 63 StGB ausscheidet. Im Gegensatz zur Regelung der Sicherungsverwahrung (S 66 StGB) wird die mittlere Kriminalität vom Anwendungsbereich des § 63 StGB miterfaßt (vgl. BGHSt 27, 246, 248). Sind - wie hier - vom Beschuldigten aufgrund seines Zustandes weiterhin ähnliche Straftaten wie versuchte räuberische Erpressungen zu erwarten, so rechtfertigt dies die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die von dem Beschuldigten begangenen beiden Taten lassen sich auch der Sache nach nicht als "bloße Belästigungen" einstufen. Im ersten Fall hat der Beschuldigte auf die beiden Frauen eingeschlagen, auch im zweiten Fall griff er die Bankangestellten körperlich an und drohte später, er werde
"nächstes Mal mit einer Knarre" kommen, eine Drohung, die vor dem Hintergrund, daß der Angeklagte früher bereits Umgang mit Waffen hatte, durchaus ernstzunehmenden Bezug
haben kann.
Schauenburg Ulsamer Foth
Granderath Brüning