Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 28.03.1989 – 1 StR 704/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Verkäufer Andreas U aus TER geboren am EM 1965 in rm,

2. den Handelsfachwirt Hartmut Wilhelm K EEE aus

He, geboren am GEM 1960 ir ron,

wegen fahrlässiger Tötung

WIII

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht Ott als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt e aus ENmEEEE

als Verteidiger des Angeklagten vr. Rechtsanwalt EEE aus Tübingen

als Nebenklägervertreter,

Justizangestellte fe

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen des Angeklagten Ku und der Nebenklägerin (soweit ihr Rechtsmittel zu Gunsten der Angeklagten wirkt) wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 30. Juni 1988 mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten EB, an das Landgericht Stuttgart zurückver-

wiesen.

3. Die Revision der Nebenklägerin wird verworfen, soweit ihr Rechtsmittel zu Ungunsten der Angeklagten wirkt. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen

zu erstatten. Von Rechts wegen Gründe:

I. Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, KÜM zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe, UM zu einem Jahr sechs Monaten Jugendstrafe; es hat die Vollstreckung beider Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten KÜ und der Nebenklägerin. Die

Revision des Angeklagten KÜ fünrt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft, die Revision der Nebenklägerin hat die Aufhebung des Urteils gegen beide Angeklagte zur Folge, insoweit zu Gunsten der Angeklagten wirkend. Soweit das Rechtsmittel der Nebenklägerin zum Nachteil der Angeklagten eingelegt ist, hat es keinen Erfolg.

II. Die Revisionen des Angeklagten KB und der Nebenklägerin, soweit deren Rechtsmittel zu Gunsten der Ange-

klagten wirkt.

Aufhebungsgrund sind die unzureichenden Erwägungen des Landgerichts zur Fahrlässigkeit. Sowohl im Rahmen der Sachverhaltsschilderung als auch bei der rechtlichen Würdigung beschränkt sich das Landgericht, was die Voraussehbarkeit des tödlichen Ausgangs angeht, auf die Feststellung, die Angeklagten hätten die mögliche lebensgefährliche Folge ihres Handelns "erkennen können und müssen". Beide Angeklagten "konnten bei der zumutbaren und ihnen möglichen Anspannung ihrer geistigen Kräfte auch unter Berücksichtigung der Ausnahmesituation und, bei CE, seines Erregungszustandes, die lebensbedrohliche Lage erkennen, in der sich das Opfer befand" (UA S. 19, 36). UMMMB habe gehandelt, "ohne ausreichend nachzuprüfen, ob das Opfer noch Luft zum Atmen bekommt" (UA S. 35). Auf welchem Wege die Angeklagten die richtige Erkenntnis hätten gewinnen können, ist im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt. Dort werden die Angaben des Sachverständigen wiedergegeben, wonach "beide, insbesondere jedoch 7 auf Grund seiner

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Körperhaltung und -nähe zum Opfer Merkmale zunehmender Atemnot (Zyanose der Gesichts- und Kopfhaut, deren Erkennbarkeit hier jedoch durch die dunkle Hautfarbe des Opfers erschwert war; Röcheln des Opfers in Todesangst; Schnappatmung; Erschlaffen der Muskulatur und nachlassender Widerstand) hätten erkennen können und müssen" (UA S. 32). Diesen Ausführungen hat sich die Strafkammer angeschlossen und zusätzlich die Hinweise von Zuschauern und die Gefährlichkeit der Griffe gewertet.

An anderen Stellen des Urteils finden sich jedoch Feststellungen, die mit diesen Ausführungen nicht ohne weiteres zu vereinbaren sind. Den Armgriff von UMEEB um den Hals hätten - so das Landgericht - beide Angeklagte "als zwar wirksamen, aber nicht konkret lebensgefährlichen 'Schwitzkasten’ mißverstand(en)", die "konkrete Gefährlichkeit ihrer Vorgehensweise war ihnen nicht bewußt" (UA S. 17). Den Warnungen der Zuschauer EEE unı vu "Du bringst den um, Du kommst ins Gefängnis"; "er erwürge ihn ja", UA S. 16), welche "die tatsächliche Gefährlichkeit dieses Griffes erkannt" hätten (UA S. 29), steht die Auffassung des Landgerichts gegenüber, auch diese Zeugen seien zur. damaligen Zeit, ohne Kenntnis der späteren Entwicklung, "nicht davon ausgegangen, der am Boden liegende Mann werde tatsächlich zu Tode kommen" (UA S. 29). Der Zuschauer Hl hieit die Situation für "nicht so bedenklich, daß ich dachte, da wird einer erwürgt"; der Zuschauer DM "schätzte die Lage ungefährlich ein ... Gefahr für den Festgehaltenen habe ich nicht bemerkt" (UA S. 18).

Mit diesen Feststellungen war jedenfalls eine bewußte Fahrlässigkeit der Angeklagten ausgeschlossen. Wegen unbewußt fahrlässigen Handelns durfte nur verurteilt werden, wenn Wege aufgezeigt wurden, auf denen die Angeklagten erkennen konnten, ihr Handeln könne den Tod des Festgehaltenen zur Folge haben. Hierbei war in Rechnung zu stellen, daß die Angeklagten einerseits gemäß § 127 StPO berechtigt waren, zum Zwecke des Festhaltens körperliche Gewalt anzuwenden - AU hatte dem zunächst begangenen Eigentumsdelikt vorsätzliche Körperverletzungen hinzugefügt -, daß andererseits eine ernsthafte Beschädigung der Gesundheit nicht gerechtfertigt war. Zu prüfen war also, inwieweit im Rahmen der Gesamtsituation gerade das Überschreiten der Grenze zulässiger Gewaltanwendung für die Angeklagten erkennbar war.

Hinsichtlich der eigenen unmittelbaren Erkenntnismöglichkeiten der Angeklagten wies schon der Sachverständige darauf hin, daß die Erkennbarkeit der Zyanose erschwert war; tatsächlich ist weder dem Angeklagten CE noch den Zuschauern eine Verfärbung aufgefallen (UA S. 16). Röchelnde Laute oder Schnappatmungen des Opfers hatte Ui nicht bemerkt; andererseits "spürte (er) während des Festhaltens pulsierende Bewegungen des Halses des Opfers" auf der bloßen Haut seines linken Armes (UA S. 16). Daß der Widerstand des Opfers definitiv nachließ und seine Muskulatur erschlaffte, erkannten die Angeklagten offenbar nicht; noch als die Polizeibeamten herbeitraten, hielten die Angeklagten das Opfer fest, und KÜ bezeichnete es warnend als "sehr aggressiv und gewalttätig". Zuvor hatte der Festgehaltene mehrmals seinen Widerstand aufgegeben, sich dann aber, wenn die Angeklagten ihre Griffe lockerten, heftig aufzubäumen versucht, weshalb sie ihre Griffe jeweils wieder verstärkt hatten.

Hinzu kommt, daß - wie der gerichtsmedizinische Sachverständige bekundete - während der zweiten Phase des Erstickungsvorgangs Pulsverlangsamung, während der dritten Phase aber - kurzzeitig - Pulsbeschleunigung eintritt und selbst in der vierten (letzten) Phase, über den Atemstillstand hinaus, minutenlang Herzaktionen festzustellen sind (UA S. 28).

Unter diesen Umständen hätte sich das Landgericht eingehender als geschehen mit der Frage befassen müssen, ob die Angeklagten nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage waren zu erkennen, daß ihr Verhalten in der konkreten Situation zum Tod des Festgehaltenen führen konnte. Zu bedenken war hierbei auch, daß der Angeklagte U durch das vorhergehende Verhalten des Opfers und die dadurch ausgelösten Vorgänge in Erregung und Angst geraten, dadurch wiederum "deutlich überfordert und sein Beurteilungsvermögen wesentlich eingeschränkt" war (UA S. 33/34). Beim Angeklagten KÜ lag solche Einschränkung nicht vor, auch zeigt seine Frage an EEE, ob der Festgehaltene "noch schnaufe", daß er erkannt hatte, der von UM angewandte Griff könne die Atmung des Festgehaltenen behindern. Da jedoch - andererseits - auch ihm "die konkrete Gefährlichkeit ihrer Vorgehensweise ... nicht bewußt" war (UA S. 17), wird auch bei KB nicht deutlich, ob er - zumal nach der bejahenden Antwort von Usenbenz - erkennen konnte, das weitere Festhalten des Opfers in der bisher angewandten Weise könne zu dessen Tod führen.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung.

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III. Die Revision der Nebenklägerin zum Nachteil der

Angeklagten.

Dieses Rechtsmittel zeigt keinen Rechtsfehler auf, der sich zu Gunsten der Angeklagten ausgewirkt hätte und dessen Vermeidung zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung oder Tötung führen könnte. Die Angeklagten durften AM nach Ss 127 StPO vorläufig festnehmen, hatten dies zunächst durch Aufhalten im Büro (unter gleichzeitiger Verständigung der Polizei) versucht und durften, nachdem AMEEEEB unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt und mit beträchtlicher Hartnäckigkeit zu entkommen suchte, ihn mit Zwang festhalten, freilich ohne daß ernsthafte Schäden an Leib oder Leben eintraten; das hat das Landgericht nicht verkannt. Der Vortrag der Revision mit den darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen fußt auf der Voraussetzung, die Angeklagten hätten den angewendeten Griff als leibes- und lebensgefährlichen Würgegriff erkannt und eingeschätzt. Damit entfernt sich die Revision aber von den Feststellungen; denn die Angeklagten hatten die Gefährlichkeit ihres Handelns eben nicht gesehen. Auf der Grundlage der - insoweit rechtsfehlerfreien - Feststellungen des Landgerichts kommt vorsätzliches strafbares Handeln der Angeklagten nicht in Betracht. Richtig ist, daß kurze Zeit vor dem Ableben des Festgehaltenen dieser bewußtlos geworden

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sein muß, so daß es nicht mehr erforderlich war, ihn in dieser Weise am Entkommen zu hindern. Indes hatten die Angeklagten dies nicht bemerkt.

Schauenburg Ulsamer Foth

Granderath Brüning