Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 21.03.1989 – 5 StR 93/89

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

wolfhard P aus O ‚

geboren am 1944 in ‚

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

und - zu 2. - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. März 1989

nach § 349 Abs. 4 und 2 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 13. Oktober 1988 im Urteilsausspruch wie folgt ergänzt:

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Insoweit falıen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit

mit Urkundenfälschung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruches vom Vorwurf, am 6. und 12. November 1987 jeweils einen weiteren Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen zu haben. Das Landgericht hat nämlich in den Urteilsgründen dargelegt, daß in diesen Fällen ein Tatnachweis nicht möglich gewesen

sei (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom l. März 1989).

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte