Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 21.03.1989 – 1 StR 11/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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N

BUNDESGERICHTSHOF

1 Str 11/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Albert August F EEE aus ri geboren am AMMMEMEEEEEEED 1935 in Kommmmmmm/ AH

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-11-89#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 13. September 1988 im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafe mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Die Bemessung der Einzelfreiheitsstrafe von elf Jahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit ünerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Einerseits geht die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß er nicht wußte, daß das von ihm eingeführte Rauschgift Heroin war. Andererseits wird erschwerend berücksichtigt, daß die eingeführte Menge reinen Heroins "dem mehr als 10 000-fachen der Grenzmenge von 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid" entspricht und es sich um einen der größten festgestellten Fälle in der Geschichte der Bundesrepublik handelt (UA S. 24). Die Revision weist mit Recht daraufhin, daß es bei Rauschgiftdelikten jedenfalls im Rahmen der Strafzumessung wesentlich auf die Art des Rauschgifts, das die Grundlage des Tatvorwurfs bildet, und auf die

Vorstellungen des Täters über Art und Gefährlichkeit

dieses Rauschmittels ankommt. Deshalb durfte sich das Landgericht nicht mit der bloßen Feststellung begnügen,

der Angeklagte habe gewußt, daß er "gefährliches Rauschgift" einführte. Soll - wie hier geschehen - das Strafmaß an der Gefährlichkeit von Heroin ausgerichtet werden, obwohl der Angeklagte nicht wußte, daß es sich um Heroin handelte, sondern nur allgemein von "gefährlichem Rauschgift" ausging, so bedarf es Feststellungen darüber, daß

der Täter Vorstellungen über die Gefährlichkeit eines Rauschgiftes hatte, das derjenigen von Heroin entsprach. Hierzu verhält sich das Urteilt nicht. Daher kann die Einzelstrafe nicht bestehen bleiben; infolgedessen war auch die Gesamtstrafe aufzuheben.

EZ;

Im übrigen war die Revision, insoweit dem Antrag

des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen. Schauenburg Kuhn Ulsamer

Maul Granderath