Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 21.03.1989 – 1 StR 102/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 102/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Christoph M EB aus Bac DEE, geboren am EEE 19:3 ir 1.mUmmmmy > MEER,
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: .
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzt begangenen) Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Die beiden Verfahrensrügen können unerörtert. bleiben, da die Sachrüge durchgreift.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Nach den Urteilsfeststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte nicht Täter, sondern nur Gehilfe war. Er hat die Bestellungen nicht für sich selbst, sondern für die Firma "IE Möbeihandeis GmbH' getätigt. Deren damaliger Geschäftsführer van Vliet hatte sich Anfang Mai 1985 entschlossen, die Firma zu einem 'Stoßbetrug' zu mißbrauchen (UA S. 24, 35). Zu diesem Zweck tätigte er - durchweg "ohne Rücksprache mit dem Angeklagten' - umfangreiche Warenbestellungen (UA S. 25, 34). Ein bedeutender Teil dieser Waren wurde an eine
nicht solvente Firma weiter veräußert (UA S. 25/26). Den Rest
ließ van vi Ende Juli 1985 in die Niederlande transportieren. Gleichzeitig schloß er die ' TB Möne ı - handels GmbH' und setzte sich selbst ebenfalls in die Niederlande ab (UA S. 30).
Dem Angeklagten, der neben van VOR wesentlichen Einfluß auf die Geschäfte der ' TB Möbelhandels GmbH' hatte (UA S. 22/23), blieb nicht verborgen, daß die Firma seit Mai 1985 den Boden seriöser kaufmännischer Geschäftstätigkeit verlassen hatte (UA S. 26/27, 34). Er beteiligte sich an der Fernschreibaktion, durch die die Lieferanten zur Abgabe von Geboten veranlaßt wurden, und gab bei vier Firmen alleine sowie bei einer weiteren Firma gemeinsam mit. van Vliet Bestellungen auf. Die Lieferungen hatten einen Wert von insgesamt 179.375,11 DM. Van Vliet bestellte darüber hinaus bei weiteren 33 Firmen Waren. Dadurch sind diese Firmen um mehr als eine Million geschädigt worden (UA S. 31). Ob der Angeklagte aus seiner Mitwirkung an dieser Aktion irgendeinen Vorteil gezogen hat, konnte nicht festgestellt werden (UA S. 36, 37).
Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob sich der Angeklagte an dem Betrugsmanöver nur als Gehilfe beteiligt hat; denn er hat dabei, soweit feststellbar, nur eine untergeordnete Rolle gespielt und aus ihm keinerlei Vorteile gezogen. Die Strafkammer hat den Angeklagten gleichwohl ohne jede Begründung als Täter verurteilt. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht nachprüfen, ob sie sich dabei von zutreffenden Rechtsvorstellungen hat leiten lassen. Das Urteil muß deshalb aufgehoben
werden."
-4- 82
Dem tritt der Senat bei. Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe verweist er insbesondere auf BGH NStZ 1984, 413.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Granderath