Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 16.03.1989 – 4 StR 447/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
R 447/88 URTEIL
4 5
er
in der Strafsache
gegen
Jürgen Holm zus ce, geboren am EEE 196: ir Ei
wegen gefährlicher Körperverletzung
will
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 16. März 1989, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwältin EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Sitzung
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. März 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 1 GVG) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hatte der Bruder des Angeklagten und frühere Mitangeklagte Detlef His, der rechtskräftig wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt worden ist, dem - als Nebenkläger zugelassenen - Berthold sin» "eine Art Brotmesser mit längerer Klinge mit Sägeoder Wellenschliff" in den Unterleib gestochen, was eine blutende Wunde verursachte. Der Angeklagte
"sagte daraufhin zu dem Zeugen S sinngemäß, er versaue ihm die Couch, gab ihm mindestens einen Faustschlag ins Gesicht, so daß Blut zwischen die Zähne trat, und stieß ihn von der Couch hinunter.
fiel zwischen Tisch und Couch auf
den Bauch. Der Angeklagte Jürgen H ergriff ein Messer bei der Spitze und warf es dem Zeugen S ‚ um ihn zu verletzen, mit einer leichten Bewegung aus dem
geringfügig ein bis zum Dorn- oder Querfortsatz oder dazwischen, eine geringfügige Wunde verursachend, blieb aber stecken. Es wurde herausgezogen",
Die Rückenverletzung "wurde erst im Krankenhaus entdeckt und war unbedeutend".
Der Angeklagte hat bestritten, "Si Faustschläge ins Gesicht versetzt und ihm das Messer in den Rücken geworfen zu haben". Die Strafkammer hält ihn jedoch auf Grund der
Aussagen der Zeugen WE und A) für überführt,
2. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtsfehlerhafte Erwägungen enthält.
Die Strafkammer hält die Aussagen des Zeugen WE und die anfänglich gemachten Aussagen des Zeugen ZU für glaubhaft, wobei sie nicht verkannt hat, daß diese beiden Zeugen "zur Tatzeit unter Alkoholeinfluß standen" und ihre "Schilderungen des Geschehensablaufs ... untereinander und mit denjenigen des Zeugen HB nicht überein" stimmen. Sie teilt die unterschiedlichen Aussagen im einzelnen mit, wobei allerdings durch die von der Strafkammer gewählte Darstel-
lungsweise ("ZB wii! ... gegangen sein", "ww wiılı
.. gekommen sein") unklar bleibt, was sie für erwiesen, für unwahr oder nur für nicht widerlegt ansieht.
Die von der Strafkammer gleichwohl als glaubhaft erachteten Aussagen dieser beiden Zeugen waren jedoch nicht ohne weiteres mit den von den beiden Sachverständigen erstatteten Gutachten in Einklang zu bringen. Danach ist es nämlich "praktisch ausgeschlossen, daß ein großes Messer bei der geringfügigen Verletzung, die es im Rücken des Zeugen se» «BD hinterlassen hat, steckengeblieben ist".
Diesen Widerspruch versucht die Strafkamnmer folgendermaßen zu lösen: Zum einen führt sie aus, "das Steckenbleiben eines Messers im Rücken eines Menschen ist ein so markanter Vorgang, daß ihn die beiden Zeugen WEB und > nach Überzeugung der Kammer nicht erfunden haben"; zum anderen erklärt sie, es müsse sich dann eben "um ein kleineres Messer gehandelt" haben. Das begegnet durchgreifenden Bedenken:
Die Strafkammer hat die Größe des ihrer Meinung nach verwendeten Messers nicht festgestellt. Sie erklärt zwar im Rahmen der Beweiswürdigung, eine Tatwaffe sei nicht gefunden worden, "weder für den Bauchstich noch für die Rückenverletzung". Nach ihren Feststellungen hat Detlef HB aber "eine Art Brotmesser mit längerer Klinge" benutzt. Die Zeugen WED und zB hatten zunächst übereinstimmend bekundet, der Angeklagte habe dasselbe Messer wie sein Bruder verwendet und hatten erst in der Hauptverhandlung gesagt, es könne auch ein anderes Messer gewesen sein.
Da nach den Gutachten der Sachverständigen das von Detlef HE benutzte Messer als Tatwaffe des Angeklagten
ersichtlich ausschied, hätte die Strafkammer nähere Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Angeklagte Gelegenheit hatte, ein kleines Messer zu ergreifen und zu benutzen, ferner ob dieses die geringfügige Wunde verursachen und in der Wunde so steckenbleiben konnte, daß es herausgezogen werden mußte. Die Strafkammer hat aber nach den Urteilsgründen weder das Vorhandensein eines solchen Messers festgestellt noch sich danit auseinandergesetzt, ob die Verwendung eines derart beschaffenen Messers mit den Aussagen der Zeugen und mit den Gutachten der Sachverständigen vereinbar wäre. Im übrigen ergeben die Urteilsgründe, daß die Strafkammer von der Verwendung eines kleinen Messers nicht überzeugt war, da sie bei der Strafzumessung ausführt, der Angeklagte habe ein Messer benutzt, "welches zudem möglicherweise klein war" (UA 26). Wenn die Strafkammer aber nicht die sichere Gewißheit gewinnen konnte, daß der Angeklagte
ein anderes, kleineres Messer als sein Bruder benutzt hat, so hätte sie ihn wegen der entgegenstehenden Sachverständigengutachten nach dem zweifelsgrundsatz nicht wegen (vollendeter) gefährlicher Körperverletzung verurteilen dürfen. Im übrigen ist es auch bedenklich, daß die Strafkammer die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeugen auf Grund der Sachverständigengutachten bestehenden Zweifel damit zu widerlegen versucht, daß sie die Aussagen der Zeugen für "nicht erfunden" erklärt.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Da gegen diesen Angeklagten der Vorwurf eines Verbrechens nach § 74 Abs. 2 GVG nicht erhoben wird, verweist der Senat das Verfahren an eine allgemeine Strafkammer ($S 74 Abs. 1 GVG) zurück.
Salger Knoblich Laufhütte Meyer-Goßner Steindorf