Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 16.03.1989 – 1 StR 96/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 96/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Nizamettin GC EEE aus RE, seboren am CE 1565 ir TE (Ti) ,
2. Yilmaz v CN aus FÜR, geboren am EEE 1970 ir SCHERE (Tg)
3. Tekin UM aus ri, sehoren am EEE 1° 70 in SR (TB),
wegen schweren Raubes
per 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. März 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Güngör
und VE wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. Oktober 1988 im Strafausspruch - auch hinsichtlich des Angeklagten WÄR - sowie im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für den Angeklagten VOR it den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern zum Nach-
teil der Angeklagten.
Die Beschwerdeführer beanstanden jedoch zu Recht, daß die Strafkammer bei der Prüfung der Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles des schweren Raubs i.S.d. S 250 Abs, 2 StGB nicht die von ihr festgestellte Tatsache erörtert hat, daß die Angeklagten zur Begehung der Tat eine mit vier Platzpatronen geladene Schreckschußpistole (waffenscheinfreier Trommelrevolver der Marke Röhm, Kal. 9 mm) verwendet haben (vgl. UA S. 7, 9, 14). Zwar hat das Landgericht das Tatwerkzeug in der rechtlichen Würdigung zutreffend nur als "waffe" i.85.d. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB beurteilt (BGH StV 1987, 67). Dem allein kann aber nicht entnommen werden, daß die Strafkammer den entscheidenden Gesichtspunkt, nämlich die objektive Ungefährlichkeit der Waffe, in ihre Strafzumessungserwägungen einbezogen hat. Dessen bedurfte es jedoch, da sich daraus ein Indiz für die geringere kriminelle Engerie der Angeklagten ergeben konnte (BGH Stv 1981, 68; 1983, 18/19; 1983, 279; 1986, 19). Da die Strafkammer nicht dargelegt hat, daß sie sich dieses Umstandes bewußt war, ist nicht auszuschließen, daß sie bei zutreffender würdigung dieser beachtlichen Strafzumessungstatsache zur Annahme eines minder
schweren Falles gelangt wäre.
Dies erfordert - auch hinsichtlich des wegen gemeinschaftlicher Begehung dieser Straftat verurteilten Angeklagten Tekin UM (Ss 357 StPO) - die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch."
Dem schließt der Senat sich an.
Aufzuheben ist auch der Ausspruch über die Dauer der Sperre zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für den Angeklagten YO Die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet keinen Bedenken. Jedoch hat das Landgericht die Dauer der Sperre allein nach Strafzumessungsgesichtspunkten bestimmt (UA S. 22) und dabei nicht bedacht, daß es hier auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen ankommt. Die Schwere der Schuld ist nur insoweit von Bedeutung, als sich aus ihr Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten ergeben (BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1; BGH, Urt. vom 11. August 1987 - bei Holtz MDR 1987, 979).
Soweit die Revisionen den Schuldspruch betreffen, sind
sie offensichtlich unbegründet.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Foth v. Gerlach