Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 15.03.1989 – 3 StR 61/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 61/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

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wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts am 15. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4 Stpo einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Beweiswürdigung der Strafkammer, aufgrund deren sie den Angeklagten als Täter für überführt hält, ist unvollständig und lückenhaft.

Der Angeklagte bestreitet seine Täterschaft. Er läßt sich dahin ein, er kenne Sandra St, das Tatopfer, sowie deren Bruder, Andreas Sta, nicht, er sei auch noch nie im Goa Hallenbad und im Freibad FEED. den Tatorten, gewesen; er könne auch deswegen nicht der mäter sein, weil er am 27. und am 28. April 1987, also an beiden möglichen Tagen des letzten Vorkommnisses, seinen Dienst als Wachmann im Gelände der Bundesgartenschau versehen und das Gelände nicht verlassen habe (UA S. 11/12).

Die Strafkammer hält diese Einlassung für widerlegt. Ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte der Täter war, stützt sie (a) auf die Aussage der Zeugin Sandra SteiiB, die sie für glaubhaft hält, sowie (b) darauf, daß diese Aussage durch die Bekundungen anderer Zeugen bestätigt oder stimmig ergänzt worden sei.

Zu a): Die im Urteil wiedergegebenen Erwägungen (UA S. 12 bis 14) der Strafkammer zur Glaubwürdigkeit des kindlichen Opfers beziehen sich nahezu ausschließlich auf Umstände, die dafür sprechen, daß der Zeugin, trotz gewisser Abweichungen ihrer verschiedenen Schilderungen im Bereich des Randgeschehens, geglaubt werden kann, daß und in welcher Weise sie von einem männlichen Täter mißbraucht worden ist. Soweit es um die Frage der Identifizierung des Angeklagten als Täter geht, beschränkt sich die Würdigung der Bekundun-

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gen dieser Hauptbelastungszeugin auf die Auseinandersetzung mit einer Reihe von Auffälligkeiten in der Aussage des Kindes, die gegen die Richtigkeit der Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugin sprechen können - mit dem Ergebnis, daß die Strafkammer daraus herleitbare Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage nicht hat. Lediglich die Erwägung des Fehlens jeglicher Belastungstendenz (UA S. 13) gibt einen Hinweis darauf, die Kammer könne - im Zusammenhang dieser Erwägung - bei der Glaubwürdigkeitsprüfung der Zeugin auch deren Erklärung im Auge gehabt haben, daß gerade der Angeklagte der Täter gewesen sei. Aufgabe des Tatrichters in einem solchen Falle ist es nicht nur, den Bedenken gegen die Richtigkeit der Bekundungen des Tatopfers nachzugehen, die sich aus Unstimmigkeiten in der Zeugenaussäage selbst ergeben. Denn eS ist, auch ohne solche Unklarheiten der Aussage, namentlich nicht von vornherein selbstverständlich, daß das in ein solches sexuelles Geschehen verstrickte Kind die Wahrheit sagt. So kann es, auch ohne Belastungstendenz gegenüber einem der Tatbeschuldigten, ein Interesse daran haben, nicht dem wahren Täter zu begegnen, etwa, um nicht das eigene, als belastend empfundene Verhalten im einzelnen aufdecken zu müssen. Eine Motivation, sich an die ihm als Beschuldigten "präsentierte" Person als Täter "zu halten", kann mannigfacher Art sein. In einem Fall wie hier wird es sich für den Tatrichter empfehlen, sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines kindlichen Opfers der Hilfe eines psychologischen Sachverständigen zu bedienen.

Die Strafkammer hat es versäumt, die Erkenntnisse aus den - nur unvollkommen wiedergegebenen - Umständen der Lichtbildvorlage (UA S. 11) in die eigentliche Beweiswürdigung erkennbar einzubeziehen. Auch teilt sie Umstände nicht mit, deren Kenntnis nötig wäre, um ihre Überzeugung von der Unbeachtlichkeit bestimmter Besonderheiten in der Aussage der Zeugin nachvollziehbar zu machen. So fehlt es an einer solchen Wiedergabe der "besonderen Auffälligkeiten im Erscheinungsbild des Angeklagten" im einzelnen, die erkennen ließe, in welch mehr oder weniger eindrücklicher Weise sie die äußere Erscheinung des Angeklagten von dem anderer Männer abheben - so die Art der Körperbehaarung, Art und Umfang der Tätowierung - um verständlich zu machen, daß der Zeugin, die dem Angeklagten mindestens 14mal in Badekleidung sowie unbekleidet und in intimem Umgang begegnet sein soll, solche Besonderheiten nicht aufgefallen sind. Das Urteil erklärt dies ebenso mit einer Erinnerungsschwäche, wie den - im einzelnen nicht näher erläuterten - Umstand, daß die Angaben des Angeklagten, seiner Ehefrau und von Sandra über die Farbe der von ihm getragenen Badehose voneinander abweichen. Auch die Tatsache, daß Sandra - offenbar zu Unrecht - sich an einen Identifizierungsversuch erinnern will sowie ihre wechselnden Angaben über den Ort der ersten Begegnung mit dem Angeklagten werden damit begründet. Dabei übersieht die Kammer, daß die Bekundung eines Vorgangs (Fahrt mit Kriminalpolizei in ein Schwimmbad zum Zwecke der Vornahme eines Identifizierungsversuchs), der sich überhaupt nicht ereignet hat, schwerlich mit einer Erinnerungsschwäche erklärt werden kann. Sie macht auch nicht deutlich, warum sie einerseits

eine ganze Reihe von wesentlichen Unstimmigkeiten in den Bekundungen der kindlichen Zeugin mit Erinnerungsschwäche begründet, andererseits aber von der Sicherheit des Wiedererkennens des Angeklagten durch dieselbe Zeugin ausgeht, ohne die einzelnen Phasen und die Umstände dieses Erkennens näher zu erläutern und die Erinnerungsfähigkeit der Zeugin gerade in diesem Punkt erkennbar genauer zu prüfen. Die Urteilsausführungen (UA s. 11) zur Lichtbildvorlage (dem Urteil ist nicht klar zu entnehmen, ob der Zeugin Lichtbilder der als Täter in Betracht gezogenen Personen nur einmal oder mehrfach vorgelegt worden sind) machen deutlich, daß die Zeugin zumindest auf einem Lichtbild (möglicherweise auch auf mehreren Bildern?) den Angeklagten nicht wiedererkannt hat und lassen - ohne daß dies dem Urteil eindeutig zu entnehmen wäre - vermuten, daß das Kind nicht bei der Lichtbildervorlage im Ermittlungsverfahren selbst, sondern erst in der Hauptverhandlung bekundet hat, es habe den Angeklagten in diesem früheren Verfahrensstadium auf einem der Lichtbilder erkannt.

zu b): Bedenklich erscheint auch, daß die Strafkammer ersichtlich die Bekundung der Mutter der beiden kindlichen Zeugen, diese seien vom Schwimmbad mit mehr Geld zurückgekommen als sie, die Zeugin, ihnen mitgegeben habe, als eine "stimmige Ergänzung" (uA S. 12, 16) der auf eine Täteridentifizierung gerichteten Aussagen der Kinder wertet. Dieser von der Zeugin bekundete Umstand eignet sich aber allein als Anhaltspunkt für die Annahme, daß die von den Kindern geschilderten Vorgänge sich überhaupt ereignet haben, nicht aber dafür, daß gerade der Angeklagte der Täter war. Nach

den Bekundungen der Zeuginnen H@R und PB war der Angeklagte, entgegen seiner Einlassung, Badegast im Ge@ii-GE Hallenbad. Im Hinblick auf die gesamte Beweislage ist in diesem Zusammenhang jedoch zu bedenken, daß auch ein Unschuldiger, dem der Vorwurf gemacht wird, in einem Schwimnmbad ein Kind sexuell mißbraucht zu haben, sich zu seiner Verteidigung darauf berufen kann, dieses Bad überhaupt nie besucht zu haben.

Mangels ergänzender Feststellungen begegnet die Beweiswürdigung auch insoweit Bedenken, als sie sich mit der Behauptung des Angeklagten auseinandersetzt, er könne schon deswegen nicht der Täter sein, weil er am 27. und 28. April 1987 jeweils von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr seinen Dienst als Wachmann im Gelände der damaligen Bundesgartenschau versehen habe. Zwar haben die in diesem Zusammenhang vernommenen Zeugen bekundet, daß es dem Angeklagten mangels einer ständigen Anwesenheitskontrolle möglich gewesen sei, das Gelände unbemerkt zu verlassen und wieder zu betreten und daß er über Funk nicht immer zu erreichen war. Ob, auch unter Würdigung aller anderen Umstände, anzunehmen ist, der Angeklagte habe sich seiner erst seit vier Tagen übernommenen Arbeitspflicht entzogen und die im Urteil geschilderte Tat im Hallenbad begangen, läßt sich nicht beurteilen, ohne Kenntnis davon, wie weit die damalige Arbeitsstelle des Angeklagten von dem Hallenbad entfernt liegt, wieviel Zeit dieser gegebenenfalls für den Weg dorthin sowie für den Rückweg gebraucht hätte und wie lange er an diesem Tage im Hallenbad gewesen sein soll. Dazu sagt das Urteil nichts, so daß auch

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nicht erkennbar ist, ob die Strafkammer in diesem Zusammenhang möglicherweise bestehende Anhaltspunkte, die gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen können, ausreichend erwogen hat.

Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht darauf ankommt, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht "mit Ausnahmecharakter" vorliegen. Es genügt, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht gegeben sind, die eine Strafaussatzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6; ständige Rechtsprechung).

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